§ 7 Einfuhruntersuchung
(2)
1Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkontrollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unterzogen.
2Der für den Transport Verantwortliche hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenzkontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zuständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet.
3Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im Flug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten worden ist, einer Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, zu unterziehen.
4Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeitraum nach Satz 3 überschritten ist.
5Die zuständige Behörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 durchführen.
6Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern.
(3)
1Die zuständige Behörde führt bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in
§ 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmt worden sind, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
2Das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
Frühere Fassungen von § 7 LMEV
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interne Verweise§ 5 LMEV Einfuhr (vom 03.10.2017) ... nur eingeführt werden, wenn sie 1. einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und 2. über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der ...
§ 8a LMEV Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung für bestimmte Sendungen (vom 03.10.2017) ... befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu ... befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer ...
§ 9 LMEV Durchfuhr (vom 03.10.2017) ... hat bei den zur Durchfuhr angezeigten Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht ... Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden und dazu ... Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmshaven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen. Die für die ...
§ 14 LMEV Verfahren bei der Wiedereinfuhr (vom 03.10.2017) ... Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 , auch in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder ... auf Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1 zu unterziehen. Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese in amtlich ...
§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017) ... (ABl. L 77 vom 24.3.2009, S. 1) bleiben unberührt. (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die ... nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die ... für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11. (3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die ...
§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017) ... 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt, 4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkontrollstelle nicht, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ... In Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „oder c" gestrichen. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zum Wildbearbeitungsbetrieb zu ... befördert, hat diese Sendungen unverzüglich nach Abschluss der Einfuhruntersuchung nach § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 auf direktem Weg in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen zu einer Sammelstelle, einer ... Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmshaven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen." e) In Absatz 6 Satz ... 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind 1. Süßwaren und Schokolade, die a) unter ...
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929
Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 4. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ... hat bei den zur Durchfuhr angezeigten Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter ... Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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