(1) 1Lebensmittel tierischen Ursprungs, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit ihre Einfuhr in die oder Durchfuhr durch die Europäische Union oder ihr erstmaliges Inverkehrbringen in der Europäischen Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union auf Grund
- 1.
- des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
- 2.
- des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung
erlassen hat, verboten ist und das Bundesministerium den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
2Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in einem in Satz 1 genannten Rechtsakt besondere Voraussetzungen für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das erstmalige Inverkehrbringen der Lebensmittel bestimmt und diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(2) 1Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebensmittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntmachung eingeführt oder sonst verbracht worden sind. 2Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 LMEV Straftaten (vom 03.10.2017) ... 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, lebende Tiere einführt, 2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, Lebensmittel einführt oder sonst verbringt, 3. ...
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Artikel 1 3. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ... tierischen Ursprungs und lebenden Tieren amtliche Kontrollen durch, die in einem in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen ... „*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de". 5. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: a) In Nummer 2 werden aa) die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1" durch die Angaben „§ 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit ... aa) die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1" durch die Angaben „§ 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3," und bb) das Wort ...
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
Verordnung zur Anpassung lebensmittelhygiene- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften an den Vertrag von Lissabon und zur Änderung nebenstrafrechtlicher Bestimmungen in Produktverordnungen
V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929