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Anlage 2a - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) Muster Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4



Teil I Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland


Vordruck "Teil I Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland" (BGBl. I 2011 S. 654)




Teil II Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 LMEV *)


Vordruck "Teil II Lebensmittel tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" (BGBl. I 2011 S. 655)


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*)
Anm. d. Red.: Im Formular nicht konsolidierte Änderung durch Artikel 1 Nr. 23 V. v. 27. September 2017 (BGBl. I S. 3459):
In Anlage 2a Teil II Buchstabe d wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2075/2005" durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375" ersetzt.
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Erläuterungen zur Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) in die Bundesrepublik Deutschland


Allgemeines:


Die Bescheinigung ist in Großbuchstaben auszufüllen. Bei zutreffenden Angaben ist das entsprechende Kästchen anzukreuzen.

ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder gemäß der internationalen Norm ISO 3166 alpha-2.

Teil I - Angaben zur Sendung


Land: Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

Feld I.1


Absender: Name und Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) der natürlichen oder juristischen Person, die die Sendung aufgibt. Die Angabe der Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2


Die Bezugsnummer der Bescheinigung ist eine Nummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes nach ihrem eigenen System zu vergeben ist.

Feld I.2.a


(entfällt).

Feld I.3


Zuständige oberste Behörde: Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Zentralbehörde des Versendungsdrittlandes.

Feld I.4


Zuständige örtliche Behörde: Ggf. Bezeichnung der für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen örtlichen Behörde des Herkunfts- oder Versandortes im Drittland.

Feld I.5


Empfänger: Name und Anschrift (Straße, Ort und Postleitzahl) der natürlichen oder juristischen Person im Bestimmungsland, für die die Sendung bestimmt ist.

Feld I.6


(entfällt).

Feld I.7


Herkunftsland: Name des Drittlandes, in dem die fertigen Lebensmittel hergestellt oder verpackt wurden.

Feld I.8


Herkunftsregion (ggf.): Das Ausfüllen dieses Feldes ist nur erforderlich bei Lebensmitteln, die unter Regionalisierungsmaßnahmen fallen oder für die gemäß eines nicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Abgrenzung eines zugelassenen Gebietes vorgenommen wurde. Die Regionen und zugelassenen Gebiete sind so anzugeben, wie sie im Amtsblatt der EU bezeichnet werden.

Es ist der in den einschlägigen Vorschriften angegebene Code zu verwenden.

Feld I.9


Bestimmungsland: Deutschland.

Feld I.10


(entfällt).

Feld I.11


Herkunftsort: Ort, aus dem die Lebensmittel kommen.

Für Lebensmittel: Jede Einheit eines Unternehmens des Lebensmittelsektors. Anzugeben ist nur der Versandbetrieb der Lebensmittel und der Name des Versendungsdrittlandes, sofern das Versendungsdrittland nicht das Herkunftsdrittland ist.

Anzugeben sind Name, Anschrift (Straße, Ort und ggf. Region/Provinz/Staat) und - sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorschreiben - die Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer des Betriebes.

Feld I.12


(entfällt).

Feld I.13


Angabe des Verladeortes oder des Verschiffungshafens.

Feld I.14


Angabe des Tages und der Uhrzeit der Versendung.

Feld I.15


Transportmittel: Ausführliche Angaben zum Transportmittel.

Transportart (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße).

Kennzeichnung des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer des Anhängers. Wird nach Ausstellung der Bescheinigung ein anderes Verkehrsmittel gewählt, so hat der Versender die EU-Eingangsgrenzkontrollstelle zu informieren.

Unterlagen-Bezugsnummer (fakultativ): Angabe der Nummer des Luftfrachtbriefes, des Seekonnossements oder des Handelsbriefes im Schienen- oder Straßenverkehr.

Feld I.16


EU-Eingangsgrenzkontrollstelle: Angabe des Namens und der Nummer der Eingangsgrenzkontrollstelle in der Form, wie sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Diese Angabe kann bis zur Erstellung eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr geändert werden.

Feld I.17


Nummer der CITES-Genehmigung: Betrifft nur die im Artenschutz-Übereinkommen von Washington aufgeführten Tiere und Erzeugnisse.

Feld I.18


Beschreibung der Waren: Veterinärbeschreibung der Waren oder Angabe der jeweiligen Überschrift des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Diese Zollbeschreibung ist gegebenenfalls durch weitere, für die veterinärrechtliche Kategorisierung erforderliche Angaben zu ergänzen (Art, Behandlung ...).

Feld I.19


Warennummer (HS-Code): Angabe des Codes, der sich aus dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ergibt.

Feld I.20


Gesamtbrutto- und -nettogewicht in kg angeben.

Feld I.21


Lebensmitteltemperatur: Geeignetes Verfahren für die Gewährleistung der Transport-/Lagertemperatur der Lebensmittel ankreuzen.

Feld I.22


Anzahl der Packstücke: Anzahl der Pakete.

Feld I.23


Plomben- und Behälternummer: Die Angabe der Plombennummern kann vorgeschrieben sein. Gegebenenfalls sind sämtliche Nummern anzugeben, die der Identifizierung der Plomben und Behälter dienen. Schreibt keine Rechtsvorschrift diese Angabe vor, so ist sie fakultativ.

Feld I.24


Art der Packstücke.

Feld I.25


Waren zertifiziert für: Angabe des Zwecks der geplanten Nutzung der Lebensmittel (auf den einzelnen Bescheinigungen erscheinen nur die möglichen Optionen).

Menschlicher Verzehr: Betrifft nur Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

Weiterverarbeitung: Betrifft nur Lebensmittel, die vor dem Inverkehrbringen verarbeitet werden müssen.

Andere: Für andere als die oben aufgeführten Zwecke bestimmt.

Feld I.26


(entfällt).

Feld I.27


(entfällt).

Feld I.28


Identifizierung der Waren: Besondere Anforderungen in Zusammenhang mit den Lebensmitteln angeben. Die im Folgenden abschließend aufgeführten Angaben, die verlangt werden können, werden in den einzelnen Bescheinigungen festgelegt.

Art (wissenschaftliche Bezeichnung), Warenart, Verarbeitungsverfahren, ggf. Zulassungsnummer der Betriebe, ggf. Zulassungsnummer der Kühllager, Bezugsnummer der Partie, Anzahl der Packstücke, Nettogewicht.

Teil II - Bescheinigung


Das Muster der Bescheinigung der Genusstauglichkeit bestimmt nur die Mindestanforderungen; weitere Angaben sind - auch in Abhängigkeit von dem betroffenen Lebensmittel tierischen Ursprungs - möglich.

Land:


Name des Drittlandes, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.

Feld II.a


Bezugsnummer: Vgl. Feld I.2.

Feld II.b


(entfällt).

Amtlicher Tierarzt oder amtlicher Inspektor:


Angabe des Namens, seiner Qualifikation und seines Titels sowie des Datums der Unterzeichnung. Der Untersuchungstierarzt darf durch einen amtlichen Inspektor ersetzt werden, falls die einschlägigen Rechtsvorschriften dies vorsehen.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2a LMEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
aktuell vorher 30.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
vom 20.04.2011 BGBl. I S. 651
aktuellvor 30.04.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2a LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2a LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 LMEV Zugelassene Drittländer und Betriebe, Bescheinigungen (vom 03.10.2017)
... 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2a entspricht. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 2 Abs. 18 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Artikel 1 3. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genügt und nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 2a entspricht." d) Folgende Fußnote wird angefügt: „*) ... „§ 18 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. 12. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) Muster ... 12. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 2a eingefügt: „Anlage 2a (zu § 6 Absatz 2 Satz 2) Muster Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von ...