Synopse aller Änderungen der LMEV am 05.04.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. April 2017 durch Artikel 52 des SchriftVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMEV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 52 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Vorlage von Schiffs- und Flugzeugmanifesten


(Text alte Fassung)

1 Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. 2 Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist in elektronischer Form vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.

(Text neue Fassung)

1 Wer als Verantwortlicher für ein Schiff oder Flugzeug mit diesem Lebensmittel tierischen Ursprungs in das Inland verbringt, hat der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf deren Verlangen das Schiffs- oder Flugzeugmanifest zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 vorzulegen. 2 Das Schiffs- oder Flugzeugmanifest ist elektronisch vorzulegen, soweit die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dies verlangt.




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