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Artikel 8 - Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UStRG 2008 k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Geltung ab 18.08.2007, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 8 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2007 InvStG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 14, § 15, § 16, § 18, § 19

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „Zinsen, Dividenden" durch das Wort „Kapitalerträge" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Erträge aus Zinsen, Dividenden" durch die Angabe „Kapitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes, aus Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes und aus Wertpapierveräußerungsgeschäften" und die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, soweit es sich nicht um Wertpapierveräußerungsgeschäfte handelt," durch die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1," ersetzt.

b)
In Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buchstabe a" durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „sowie § 37 Abs. 3" wird gestrichen.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Soweit ausgeschüttete inländische Erträge und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Investmentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes handelt oder dass die Ausschüttungen Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind."

3.
In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge aus einem Investmentanteil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1 genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert wird, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind."

b)
In Absatz 2 Satz 7 wird nach den Wörtern „für Zwecke der Anrechnung" die Angabe „und bei der Anwendung des § 7 Abs. 1" eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Vorjahre" durch die Angabe „Vorjahre, getrennt nach einzelnen Geschäftsjahren" ersetzt.

bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1" die Angabe „in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung" eingefügt.

cccc) In Doppelbuchstabe gg wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2" die Angabe „in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung" eingefügt.

bbb)
In den Buchstaben d und e werden jeweils die Doppelbuchstaben aa und bb durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 3" ersetzt.

ccc)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 entfällt, und

 
 
aa)
nach § 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde,

bb)
nach § 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 vorgenommen wurde,

cc)
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,".

ddd)
Buchstabe h wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „Liegen die in" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

„§ 4 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft den entsprechenden Teil des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „und ausländische" gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern „aus Termingeschäften" die Wörter „im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

ccc)
In Nummer 3 werden am Ende von Satz 1 nach den Wörtern „unterworfenen Erträgen" die Wörter „einschließlich der ausländischen Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7 und 8" durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „20" durch die Zahl „25" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sowie mit Ausnahme der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes" gestrichen.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; § 3 Nr. 40 und § 17 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht anzuwenden. Negative Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sind von den Anschaffungskosten des Investmentanteils, erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräußerungserlös des Investmentanteils abzusetzen. Der Veräußerungserlös ist ferner um die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge zu mindern. Sind ausschüttungsgleiche Erträge nach Satz 3 in einem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Besitzzeit ausgeschüttet worden, unterbleibt im Umfang der Ausschüttung die Minderung nach Satz 3. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe ist um die während der Besitzzeit des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhöhen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuerfrei sind. Ferner bleiben bei der Ermittlung des Gewinns die Anschaffungskosten und der Veräußerungserlös mit dem Prozentsatz unberücksichtigt, den die Investmentgesellschaft für den jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die Anwendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 veröffentlicht hat."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Von den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist auch bei Investmentanteilen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, der Gewinn nach Absatz 5. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind einschließlich des § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Bei der unmittelbaren Rückgabe von Investmentanteilen an eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft hat die Investmentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen; dieser Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle."

8.
§ 14 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes zählen."

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 32 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. § 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „30" durch die Zahl „25" ersetzt.

10.
In § 16 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

11 § 18 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

 
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehaltlich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze erstmals auf die Erträge eines Investmentvermögens anzuwenden, die dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Auf ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Bezugsrechte vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat oder das Investmentvermögen das Termingeschäft vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten mit Ausnahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor dem 1. Januar 2009 enden. § 8 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. § 15 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.

(3) § 15 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen nach dem 17. August 2007 zufließen."

12.
§ 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz ist" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 zweiter Halbsatz in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1" durch die Angabe „nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 UStRG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStRG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 23 JStG 2008 Änderung des Investmentsteuergesetzes
... vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert: 1. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investmentsteuergesetz (InvStG)
Artikel 2 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676, 2724; aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730
§ 21 InvStG Anwendungsvorschriften vor Inkrafttreten des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (vom 31.07.2014)
... geltenden Fassung. (2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge ... nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. § 15 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Erträge anzuwenden, die ... 2011 unterstellt wird. (3) § 15 Absatz 1 Satz 7 und 8 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder ...
§ 23 InvStG Übergangsvorschriften (vom 24.12.2013)
... in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind bei inländischen Investmentfonds auf ... 3 Nr. 1 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) begünstigt wären. (2) ...