Auf Grund des §
15 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit §
2 Abs. 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
Die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel
3 Abs. 25 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 werden in der Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern Kanzler erster Klasse" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe Konsulin/Konsul." angefügt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 4 Nr. 1 wird die Angabe Aus- und Fortbildungsstätte" durch die Wörter Akademie Auswärtiger Dienst" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts" durch die Wörter Akademie Auswärtiger Dienst" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. August 2007.