Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst (1. LAP-gehDAAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1961 (Nr. 41); Geltung ab 24.08.2007
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 24. August 2007 LAP-gehDAAV § 1, § 6

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), geändert durch Artikel 3 Abs. 25 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden in der Besoldungsgruppe A 13 nach den Wörtern „Kanzler erster Klasse" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Angabe „Konsulin/Konsul." angefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 4 Nr. 1 wird die Angabe „Aus- und Fortbildungsstätte" durch die Wörter „Akademie Auswärtiger Dienst" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts" durch die Wörter „Akademie Auswärtiger Dienst" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. August 2007.



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