§ 1 Monatliche Sonderzahlung
1Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten bis einschließlich Dezember 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach
§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes.
2Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro.
3§ 6 Absatz 1 und
§ 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
V. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 195
Dritte Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 11.09.2015 BGBl. I S. 1572
Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG
V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Artikel 2 PostBeRÄndV Änderung der Postsonderzahlungsverordnung ... Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird § 1 und wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Monatliche Sonderzahlung". 2. In Satz 1 werden die Wörter „für die ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
V. v. 28.11.2018 BGBl. I S. 2272
Zweite Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 16.09.2013 BGBl. I S. 3607
Artikel 1 2. PostSZahlFFV Änderung der Postsonderzahlungsverordnung ... durch das Wort „September" ersetzt. 2. Der bisherige § 2 wird § 3 und wird wie folgt gefasst: „§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für ... 2. Der bisherige § 2 wird § 3 und wird wie folgt gefasst: „§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2015 Die bei der Deutschen ...
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