Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 194 das Wort Vorausbescheinigung" durch die Wörter Gesonderte Meldung und Hochrechnung" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten" durch die Wörter Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches" ersetzt.
- 3.
- § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht."
- 4.
- § 194 wird wie folgt gefasst:
§ 194 Gesonderte Meldung und Hochrechnung
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt entsprechend bei einem Auskunftsersuchen des Familiengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Erfolgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Die weitere Meldepflicht nach §
28a des
Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1 Nr. 2 und nach §
44 Abs. 3 des
Elften Buches bleibt unberührt.
(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme."
Artikel 30 MEG II Inkrafttreten, Außerkrafttreten ... Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 Nr. 2 und 3 ...