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Änderung Anlage 2 PassDEÜV vom 01.05.2025

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Anlage 2 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
Anlage 2 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten



Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option

1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser
Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden

2 | Software zur Erfassung und Qua-
litätssicherung von Lichtbild und
Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden

3 | Modul für die Datenübermittlung
von der Passbehörde an den
Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden

4 | Modul zur Sicherung der Authen-
tizität und Vertraulichkeit der An-
tragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

5 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter

6 | Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des
Lichtbilds | Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild
gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den
Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im
Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet

7 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der
Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller

(heute geltende Fassung)