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Änderung Anlage 2 PassDEÜV vom 01.05.2025
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Anlage 2 PassDEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | Anlage 2 PassDEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten | |
Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option 1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden 2 | Software zur Erfassung und Qua- litätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden 3 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden 4 | Modul zur Sicherung der Authen- tizität und Vertraulichkeit der An- tragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 5 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter 6 | Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des Lichtbilds | Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet 7 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller |
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