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Änderung Anlage 2 PassDEÜV vom 01.11.2010

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Anlage 2 PassDEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 PassDEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
 

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Anlage 2 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten


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Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option

1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser
Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden

2 | Software zur Erfassung und Qua-
litätssicherung von Lichtbild und
Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden

3 | Modul für die Datenübermittlung
von der Passbehörde an den
Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden

4 | Modul zur Sicherung der Authen-
tizität und Vertraulichkeit der An-
tragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden