Anlage 2 - Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (PassDEÜV)

Artikel 1 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-11 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Nr.Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1FingerabdruckleserVerpflichtung für die Anbieter dieser
Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
2Software zur Erfassung und Qua-
litätssicherung von Lichtbild und
Fingerabdrücken
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3Modul für die Datenübermittlung
von der Passbehörde an den
Passhersteller
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
4Modul zur Sicherung der Authen-
tizität und Vertraulichkeit der An-
tragsdaten
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden

5 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
6Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des
Lichtbilds
Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild
gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den
Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im
Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet
7Software zur Verschlüsselung und Übertragung der
Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Verpflichtung für die Softwarehersteller



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Mai 2025

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Frühere Fassungen von Anlage 2 PassDEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.11.2010Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
aktuellvor 01.11.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 PassDEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 PassDEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassDEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PassDEÜV Zertifizierung (vom 01.05.2025)
... durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2 . Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 4 PAuswVuaÄndV Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
... durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2 . Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen Richtlinien des ... Dienstleistern an Pass-, Personalausweis- und Ausländerbehörden". 5. Der Anlage 2 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 angefügt: „5 ...


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