Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option |
1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
2 | Software zur Erfassung und Qua- litätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
3 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
4 | Modul zur Sicherung der Authen- tizität und Vertraulichkeit der An- tragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
5 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter |
6 | Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des Lichtbilds | Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet |
7 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2025 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 25.10.2010 BGBl. I S. 1440 |
aktuell | vor 01.11.2010 | Urfassung |