Zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse (§
3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes), für die eine Erzeugergemeinschaft gebildet werden kann, können folgende Erzeugnisse zusammengefaßt werden:
Zolltarif-Nummer | Erzeugnisse |
53.01 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
aus 53.05 | Wolle, gekrempelt oder gekämmt |