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§ 2 - Sechzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Wolle (16. MarktStrGDV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.1977 BGBl. I S. 560; aufgehoben durch § 24 V. v. 15.11.2013 BGBl. I S. 3998
Geltung ab 14.04.1977; FNA: 7840-3-16 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 2



(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird für Wolle der in § 1 bezeichneten Art auf jährlich 150 Tonnen festgesetzt.

(2) Das erste Jahr beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Anerkennung als Erzeugergemeinschaft gestellt wird.