Auf Grund des §
6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Die
Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007 vom
12. April 2007 (BGBl. I S. 533) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter ist vorbehaltlich einer späteren bundesrechtlichen Regelung nicht anzuwenden" durch die Wörter ist vom 1. Januar 2008 an anzuwenden" ersetzt.
- 2.
- § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Oktober 2007.
Der Bundesrat hat zugestimmt.