§ 2 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Geltung ab 23.10.2007; FNA: 7831-1-54-3 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. 2§ 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) 1Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. 2In das Register sind unverzüglich einzutragen:

1.
im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,

2.
im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,

3.
für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,

4.
für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,

5.
im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich

a)
die Anzahl und

b)
die Kennzeichnung

des Geflügels.

3Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entsprechend.

(3) 1Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 3Sie können statt in verbundener Form auch elektronisch geführt werden. 4Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(4) 1Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. 3Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung V. v. 8. Mai 2013 BGBl. I S. 1207 m.W.v. 15. Mai 2013

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Frühere Fassungen von § 2 Geflügelpest-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
aktuell vorher 17.10.2012Artikel 2 Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
vom 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
aktuellvor 17.10.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GeflPestV Aufstallung (vom 23.10.2018)
... aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen, 2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 Absatz 1 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018)
... Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 , § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen § 7 Absatz 3 ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ... ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 , § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 , § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207
Artikel 1 1. GeflPestVÄndV
... folgt gefasst: „§ 13 Haltung von Geflügel". 2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ... Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen, 2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maßregeln ...

Verordnung zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Artikel 2 PsittakoseVAufhuaÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
...  2 Absatz 2 Satz 4 der Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung, entgegen ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1564
Artikel 1 2. GeflPestVÄndV
... Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen
V. v. 18.11.2016 BAnz AT 18.11.2016 V1
§ 2 GeflPestAusnV Zu § 2 der Geflügelpest-Verordnung
...  1. bis einschließlich 100 Stück Geflügel hat ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung und  ... 2. mit 10 bis einschließlich 1.000 Stück Geflügel hat ein Register nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 der Geflügelpest-Verordnung zu ...


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