§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
(1) 1Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 sind, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, verboten. 2Heilversuche sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 2.
- Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer zustimmenden Entscheidung der Europäischen Kommission (Kommission), unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln gegen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 genehmigen, die
- 1.
- in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Programm nach Anhang III Teil II der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, oder
- 2.
- zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1
gehalten werden.
(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss:
- 1.
- im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1
- a)
- Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort des zoologischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, in dem oder in der die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b)
- Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- c)
- vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- d)
- Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- e)
- Zeitplan für die Schutzimpfung,
- f)
- Gründe für die Schutzimpfung;
- 2.
- im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2
- a)
- Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- b)
- Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buchstabe a,
- c)
- Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung und Standort der Bestände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt werden soll,
- d)
- Anzahl und Art der zu impfenden Vögel,
- e)
- vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als geimpft ausweisen,
- f)
- Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
- g)
- Zeitplan für die Schutzimpfung,
- h)
- vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung der Schutzimpfung,
- i)
- Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vögeln nach der Durchführung der Schutzimpfung,
- j)
- Gründe für die Schutzimpfung.
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interne Verweise§ 9 GeflPestV Durchführung der Schutzimpfung ... oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird und, 2. im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2 , alle Vögel der jeweiligen Haltung geimpft werden. Die Schutzimpfung ...
§ 10 GeflPestV Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung (vom 23.10.2018) ... Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmigung durchführen zu lassen. Die ... dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat. (2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 hat 1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens 10 vom Hundert der zu impfenden ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... wird, 14b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2 , § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7, § 14 Absatz 1, § 14a ... nicht rechtzeitig durchführen lässt, 17. (aufgehoben) 18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt, 19. einer mit einer Genehmigung ... Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt, 19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 , § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Verordnung zur Anpassung von Verordnungen nach dem BMELV-Vertrag von Lissabon-Anpassungsgesetz
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... lässt, 17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 5, § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 ... Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62, zuwiderhandelt, 18. entgegen § 8 Absatz 1 eine Schutzimpfung oder einen Heilversuch vornimmt, 19. einer mit einer ... oder einen Heilversuch vornimmt, 19. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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