§ 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchführung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anordnen, soweit
- 1.
- eine zustimmende Entscheidung der Kommission zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
- 2.
- bei gehaltenen Vögeln
- a)
- Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
- b)
- Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland eine Einschleppung der Geflügelpest in das Inland befürchten lässt.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Genehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen Impfplan, der die Angaben nach §
8 Abs. 4 Nr. 2 enthält.
(3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach §
40 Satz 1
- 1.
- geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
- 2.
- Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
- 3.
- gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfgebiet gelegenen Bestand
verbracht werden.
(4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt §
9 entsprechend.
interne Verweise§ 38 GeflPestV Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet ... Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen gehaltener Vögel aus einem im Impfgebiet ... worden sind. (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken aus einem im Impfgebiet ... gehalten wird. (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen ... werden. (4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 36 Abs. 3 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem ...
§ 42 GeflPestV Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge ... von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zuständige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung anordnen, soweit ... über die vorgesehene Notimpfung unterrichtet hat und 2. die Maßregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten werden. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die ...
§ 51 GeflPestV Notimpfung ... des Friedrich-Loeffler-Instituts die Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36 bis 42 gelten ...
§ 64 GeflPestV Ordnungswidrigkeiten (vom 23.10.2018) ... 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 , § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in ... 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4 , § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 14a ... § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, nach § 35 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder 2, § 36 Absatz 1 , § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung
V. v. 13.10.2018 BGBl. I S. 1655
Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 29 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Geflügelpest-Verordnung ... § 2 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, auch in ... 4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Absatz 4, § 10 Absatz 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Absatz 2 Satz 2 ein ... 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Absatz 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Absatz 1 oder ...
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