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Synopse aller Änderungen der Geflügelpest-Verordnung am 15.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Mai 2013 durch Artikel 1 der 1. GeflPestVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeflPestV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.05.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1207

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen
       § 3 Fütterung und Tränkung
       § 4 Früherkennung
       § 5 Schutzkleidung
       § 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln
       § 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
       § 8 Schutzimpfungen und Heilversuche
       § 9 Durchführung der Schutzimpfung
       § 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
       § 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel
       § 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder niedrigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Unterabschnitt 2 Aufstallung
       § 13 Aufstallung
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 2 Haltung von Geflügel
       § 13 Haltung von Geflügel
       § 14 Weitere Untersuchungen
    Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
       Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
          § 15 Verdachtsbestand
          § 16 Anordnung für weitere Bestände
          § 17 Überwachungszone
       Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
          § 18 Öffentliche Bekanntmachung
          § 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
          § 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
          § 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
          § 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel
          § 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier
          § 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von Geflügel und Federwild
          § 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
          § 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
          § 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
          § 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
          § 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
          § 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
          § 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Geflügeldichte
          § 33 Risikobewertung
          § 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
          § 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
          § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
          § 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
          § 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
          § 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impfgebiets
          § 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
          § 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln
          § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
    Unterabschnitt 4 Schutzmaßregeln in Schlachtstätten, auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
       § 43 Schutzmaßregeln
    Unterabschnitt 5 Aufhebung, Wiederbelegung
       § 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
       § 45 Wiederbelegung
    Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza
       § 46 Schutzmaßregeln für den Bestand
       § 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
       § 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
       § 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
       § 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
       § 51 Notimpfung
       § 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln
       § 53 Wiederbelegung
       § 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen
Abschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln
       § 54 Früherkennung
    Unterabschnitt 2 Besondere Schutzmaßregeln
       Teil 1 Vor amtlicher Feststellung
          § 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
       Teil 2 Nach amtlicher Feststellung
          § 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet
          § 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier
          § 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch
          § 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte
          § 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
          § 61 Risikobewertung
          § 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
          § 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 64 Ordnungswidrigkeiten
    § 65 Weitergehende Maßnahmen
    § 66 Übergangsvorschriften
    § 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
    § 68 Inkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2) Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
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    Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)


    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)
(heute geltende Fassung) 

§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:



(1) 1 Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. 2 § 26 Abs. 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.

(2) 1 Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. 2 In das Register sind unverzüglich einzutragen:

1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,

2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,

3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,

4. für den Fall, dass mehr als 1.000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels.

Werden
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich

a) die
Anzahl und

b) die
Kennzeichnung

des
Geflügels.

3 Werden
in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 und 2 Nummer 1 bis 3 und 5 Buchstabe a entsprechend.

(3) 1 Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. 3 Sie können statt in verbundener Form auch elektronisch geführt werden. 4 Die Aufzeichnungen sind unverzüglich nach der Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen.

(4) 1 Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. 2 Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist. 3 Das Register und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte


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(1) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt werden, soweit

1. im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist,
dass

a)
die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden sind und

b)
die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird, und

2. im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die
auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Bestand klinisch tierärztlich untersucht worden sind.

Satz
1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die



(1) 1 Eine Geflügelausstellung, ein Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art darf nur durchgeführt werden, soweit der Veranstalter sicherstellt, dass

1.
die auf der Veranstaltung jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht werden und

2.
die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.

2 Auf Verlangen hat der Halter des
auf einer Veranstaltung nach Satz 1 aufgestellten Geflügels der zuständigen Behörde die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen. 3 Satz 1 gilt nicht für eine Geflügelausstellung, einen Geflügelmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden sind, die

1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) gelegen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder

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2. in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1 genannten Kreis angrenzt.

(2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.

(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 2 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.



2. in einem Kreis gelegen sind, der an einen Kreis im Sinne der Nummer 1 angrenzt.

(2) 1 Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veranstaltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. 2 Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3 Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen. 4 An Stelle der Untersuchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 5 In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 6 Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten unverzüglich anzuzeigen. 2 Die zuständige Behörde hat dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

(4) 1 Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die virologische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Untersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 nachzuweisen. 2 Die Bescheinigung, der Untersuchungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Absatz 1 Satz 3 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähnlicher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.



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§ 13 Aufstallung




§ 13 Haltung von Geflügel


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(1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel



(1) Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels

1. in geschlossenen Ställen oder

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2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)

zu halten.

(2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 oder 3 als Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbesondere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen sind.

(3) Abweichend
von Absatz 1 kann die zuständige Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch außerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.

(4) Abweichend von Absatz 1 soll die
zuständige Behörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird.

(5)
Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmigung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 festgelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. Der Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3



2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

an,
soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

(2) 1
Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen:

1.
die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten,

2.
das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln oder

3. der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest
in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll.

2 Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist.

(3) Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit

1.
eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,

2.
sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und

3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) 1 Ist eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt worden, sind
Enten und Gänse räumlich getrennt von sonstigem Geflügel zu halten. 2 In diesem Fall hat der Halter von Enten und Gänsen sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht werden. 3 Anstelle der Untersuchung nach Satz 2 kann der Tierhalter Enten und Gänse abweichend von Satz 1 nach Maßgabe der Sätze 4 und 5 zusammen mit Hühnern oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. 4 In diesem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten werden. 5 Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3

1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und § 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.

(6)
Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

(7)
Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 5 Satz 2 oder Satz 5 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.

(8)
Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 5 Satz 3 gilt § 7 Abs. 3 entsprechend.

(9) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel oder einem Wildvogel amtlich festgestellt, darf ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung nach Satz 2 von einer Ausnahmegenehmigung nach den Absätzen 2 und 3 in einem Umkreis von 50 Kilometern um den Seuchenbestand oder den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels kein Gebrauch gemacht werden, bis die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten Schutzmaßregeln nach § 44 oder § 63 aufgehoben sind. Die zuständige Behörde macht das Gebiet nach Satz 1 öffentlich bekannt.

(10) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger als 50 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt, gilt
Absatz 9 entsprechend.



2. abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 und § 6 die dort genannten Maßregeln unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes durchzuführen.

(5) 1
Die Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 2 sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. 2 Die Proben sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3 Werden weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

(6) 1
Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das Ergebnis einer virologischen Untersuchung nach Absatz 4 Satz 2 oder 5 Nummer 1 unverzüglich mitzuteilen. 2 Ferner hat er das Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. 3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden ist.

(7)
Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten nach Absatz 4 Satz 3 gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Weitere Untersuchungen


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(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein Geflügelhalter

1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen muss,

2. in den Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersuchen lassen muss,



(1) 1 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein Geflügelhalter

1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13 Absatz 4 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand durchführen lassen muss,

2. in den Fällen des § 13 Absatz 4 Satz 3 Geflügel auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch untersuchen lassen muss,

3. das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influenzavirus untersuchen lassen muss und das Ergebnis der Untersuchung der zuständigen Behörde mitzuteilen hat,

4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu untersuchen hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

(2) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.



soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist. 2 Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 sind die Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzuführen. 3 Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.

(2) 1 Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzuteilen. 2 Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.

§ 15 Verdachtsbestand


(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.1 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006 über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach Kapitel IV Nr. 8.1 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte für einen Ausbruch der Geflügelpest, so

1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des Verdachtsbestands an und

2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.

Diese Nachforschungen erstrecken sich auf

1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre Influenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt worden ist,

2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,

3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehaltene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht worden sind,

4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Nebenprodukte, Futtermittel und alle sonstigen Gegenstände, mit denen das hochpathogene aviäre Influenzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand verschleppt worden sein kann.

Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach Satz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde die Sperre des Verdachtsbestands an.

(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands im Falle des Verdachts auf Geflügelpest

1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie gehaltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu machen,

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2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands abweichend von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3



2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands

a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Schutzvorrichtung

zu halten,

3. täglich Aufzeichnungen über

a) die Besuche betriebsfremder Personen unter Angabe des Namens, der Anschrift und des Besuchsdatums,

b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsverdächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und Rasse,

zu machen,

4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzubewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können,

5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehaltener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen,

6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu halten,

7. sicherzustellen, dass

a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten wird und diese unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird,

b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfiziert wird,

c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere weder in den noch aus dem Bestand verbracht werden,

8. sicherzustellen, dass

a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,

b) Futtermittel, Einstreu und Dung,

c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hochpathogene aviäre Influenzavirus übertragen können,

nicht aus dem Bestand verbracht werden.

Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 darf von der zuständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2 sowie zusätzlich, dass

1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren werden dürfen,

2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.

(4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, anordnen, dass im Verdachtsbestand

1. eine Reinigung und Desinfektion

a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) durchgeführt wird,

1a. nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung des Geflügels oder der Schlachtung eine Wiederbelegung mit Vögeln frühestens 21 Tage nach Beendigung der Reinigung und Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe a und deren Abnahme durch die zuständige Behörde vorgenommen werden darf,

2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird.

Im Falle der Freilandhaltung hat der Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.

(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, genehmigen,



1. von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird,

2. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden,

3. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,

4. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.



Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen

1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt werden,

2. zur unschädlichen Beseitigung.

Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur unter Berücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Seuchenbestand an

1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 getöteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vögel,

2. die unschädliche Beseitigung von

a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futtermitteln und Einstreu,

3. die Reinigung und Desinfektion

a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel befördert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3a. die Desinfektion

a) des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG,

b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,

4. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,

5. das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, aus dem Bestand zu verbringen,

6. für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbestand auch Schweine gehalten werden, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG.

Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1 Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine gehalten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbestand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei einem Schwein durch virologische Untersuchung nach Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influenzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl die Maßregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 einzuhalten als auch

1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Unbefugter Zutritt verboten' gut sichtbar anzubringen und,

2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen, dass diese nicht frei umherlaufen.

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(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.



(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unterworfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes gewährleistet. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.

(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Verbleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind. Die zuständige Behörde führt ferner Untersuchungen durch über den Verbleib von

1. Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,

2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Seuchenbestand verbracht worden sind.

Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel, Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib. Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten Ausnahmegenehmigung oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3 darf im Sperrbezirk kein Gebrauch mehr gemacht werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit



(1) 1 Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. 2 Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1 Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. 2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit

1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,

2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und

3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrbezirks absehen, soweit

1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich festgestellt worden ist und

2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

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§ 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde



2 § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Die zuständige Behörde

1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Sperrbezirk' gut sichtbar an,

2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,

a) Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie

b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG

durch,

3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände serologische oder virologische Untersuchungen anordnen,

4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20 entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen mit.



2 Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20 entsprechend. 3 Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium die nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen mit.

(5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl

1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und

2. der verendeten gehaltenen Vögel

sowie jede Änderung anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:



(6) 1 Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für den Sperrbezirk Folgendes:

1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden;

2. § 6 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;

3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten;

4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden;

6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit



2 Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit

1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder

2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird.



3 Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier und Konsumeier


(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen

1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Sperrbezirk,

2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland, soweit

a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stammen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und

b) sichergestellt ist, dass

aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,

bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden und

dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.

(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Konsumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier

1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden.



3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verbracht werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen

1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,

2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,



1 Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen

1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen

a)
des Anhangs IV,

b)
des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,

c)
des Anhangs XI Kapitel I Abschnitt 2 und

d) des Anhangs XIII
Kapitel II Nummer 3 und 4

der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die Verarbeitung erfüllen,

2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehandelte Federn oder Federteile, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk,

3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperrbezirk,

4. tierische Nebenprodukte

vorherige Änderung nächste Änderung

a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder



a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder

b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.



5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

verbracht werden. 2 Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1 hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet. 3 Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet


(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.

(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Beobachtungsgebiet' gut sichtbar an.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4 und Abs. 5 gilt entsprechend.



(3) § 21 Absatz 2, 3, 4 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für das Beobachtungsgebiet Folgendes:

1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden;

2. § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der Größe eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;

3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten;

5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.



(heute geltende Fassung) 

§ 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies



(1) 1 Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. 2 § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilometern ausdehnen, soweit dies

1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder

2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung

erforderlich ist.

(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone

1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Geflügelpest - Kontrollzone' gut sichtbar an,

2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontrollzone gehaltenen Vögel

a) serologische oder virologische Untersuchungen oder

b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der Richtlinie 2005/94/EG die Tötung

anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von



(2a) § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1
Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen für die Dauer von

1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, ausgenommen Eintagsküken,

2. 30 Tagen nach der Festlegung

a) Eintagsküken und Bruteier,

b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten und

c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel

vorherige Änderung nächste Änderung

aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung



aus einem Bestand nicht verbracht werden. 2 In der Kontrollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach deren Festlegung

1. gehaltene Vögel und Bruteier und

2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie tierische Nebenprodukte

vorherige Änderung nächste Änderung

in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.



in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogelhaltung nicht verbracht werden. 3 Satz 2 gilt nicht für Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete befunden hat oder haben.

(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach § 55 Abs. 1 oder 3, sind die jeweils strengeren Schutzregeln anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln


(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit

1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist oder

2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit

1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind,

2. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf Influenzavirus durchgeführt worden ist,

3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,

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4. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/ EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,



4. eine Desinfektion

a)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe
b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

durchgeführt
und von ihr abgenommen worden ist,

5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,

6. im Falle der Nummer 1,

a) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.11 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

b) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden sind.

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Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.



Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.

(3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 Abs. 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gelten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufgehoben.

(4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt werden konnte.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand


(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung

1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel,

2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Bruteier und tierischen Nebenprodukte

an und führt epidemiologische Nachforschungen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 durch.

(2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und nach Maßgabe des Anhangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflügel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nr. 1 das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlachtung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anordnen, soweit sichergestellt ist, dass

1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,

2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahrzeug befördert wird,

4. das Geflügel am Ende des Schlachttages geschlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden,

5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften sowie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transportiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert werden

und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 Buchstabe a und b entsprechend.

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(4) Die zuständige Behörde



(4) 1 Die zuständige Behörde

1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von

a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden sind,

b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern geschlüpft und aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht worden ist,

2. ordnet an, dass

a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht werden,

b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Feststellung im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung erzeugt worden sind,

aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeichneten Packstelle befördert und dort in Einwegpackungen verpackt werden oder

bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

c) eine Reinigung und Desinfektion

aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren Umgebung,

bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekommen sein können,

cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder verendete Vögel transportiert worden sind,

nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden,

d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und

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e) eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/ 94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt wird.

Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.



e) eine Desinfektion

aa)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

bb) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe
b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

durchgeführt
wird.

2 Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind.

§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet


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(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7



(1) 1 Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit einem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrgebiet fest. 2 § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperrgebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7

1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung oder

2. in einer Brüterei

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amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.



amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2 Für die Risikobewertung gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch.

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(4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:



(4) 1 Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, Folgendes:

1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung nicht verbracht werden;

2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschädlich zu beseitigen;

3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden;

4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen;

5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren;

6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden;

7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit gehaltenen Vögeln ist verboten;

8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.

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2 § 21 Absatz 5 gilt entsprechend.

(5) § 32a gilt entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperrgebiet gelegene Bestände serologische und virologische Untersuchungen anordnen.



§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung


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(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von



(1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von

1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind,

2. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige Behörde unverzüglich über die durchgeführte Schlachtung unterrichtet,

3. Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird,

b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleibt und

c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten wird,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3a. Eintagsküken in einen Bestand im Sperrgebiet,

4. Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit sichergestellt ist, dass

a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden oder

b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die aus Geflügelbeständen von außerhalb des Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen sind,

5. Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Verbringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

6. Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,

7. Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/ 2004 behandelt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Abweichend
von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.



8. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

2 Abweichend
von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anordnen.

(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die zuständige Behörde die Genehmigung insbesondere mit der Auflage verbinden, dass der Geflügelbestand oder die sonstige Vogelhaltung

1. frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG und deren Abnahme durch die zuständige Behörde und

2. nach Aufhebung der Schutzmaßregeln nach § 52 Absatz 1

mit Vögeln wiederbelegt werden darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



(2) Abweichend von § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 kann die zuständige Behörde die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln


(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln erloschen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit



(2) 1 Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen, soweit

1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder,

2. in den Fällen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils eine virologische Untersuchung an Proben von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 durchgeführt worden ist,

3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/ EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist,



4. eine Desinfektion

a)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe
b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

durchgeführt
und von ihr abgenommen worden ist,

5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und,

6. im Falle der Nummer 1,

a) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.20 Buchstabe a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind und

b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.



2 Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. 3 Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.

(heute geltende Fassung) 

§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen


Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass

vorherige Änderung nächste Änderung

1. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Ansteckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG,



1. eine Desinfektion

a)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und

b) der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe
b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,

2. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und

3. eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3

durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.



§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens



(1) 1 Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3, das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindestens

1. drei Kilometern als Sperrbezirk und

2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet

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fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Abs. 1 festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1 festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen nach



fest. 2 Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksichtigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1, die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

(2) 1 Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügelpest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Abs. 1 festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1 festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maßnahmen nach

1. § 56 Abs. 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder

2. § 56 Abs. 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets nach § 27 Abs. 1, der nicht von dem Beobachtungsgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt,



anordnen. 2 Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entsprechend.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt,

1. a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Beobachtungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder

b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels

aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilometer oder

bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilometer und einer Länge von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers

als Sperrbezirk festlegen,

soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus besteht,

2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, soweit

a) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet

aa) klinisch und,

bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht hat,

b) ein Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 aufgehoben wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Beobachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zusammenfällt.

vorherige Änderung nächste Änderung

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a untersucht die zuständige Behörde die mögliche Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels



2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a untersucht die zuständige Behörde die mögliche Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel oder andere Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel zugehört. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fundort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvogels

1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius von mindestens drei Kilometern,

2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste oder eines Ufers

als Beobachtungsgebiet fest.

(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7 anzuwenden.



§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet


(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b

1. hat die zuständige Behörde

a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel

aa) regelmäßig klinisch und,

bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch

zu untersuchen,

b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere von Wasservögeln und von kranken oder verendet aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpathogene aviäre Influenzavirus durchzuführen,

2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden,

3. dürfen

a) frisches Fleisch,

b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,

c) Fleischerzeugnisse,

d) Fleischzubereitungen,

das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden,

4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden,

5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden,

6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,

8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.

Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Absatz 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) Für die Dauer von

1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,

2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets

a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden,

b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.

Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.

(3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrtswegen

1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk' und

2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift 'Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet'

gut sichtbar an.

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(6) Für das Sperrgebiet und das Beobachtungsgebiet gilt § 21 Absatz 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier


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(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.



(1) 1 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand. 2 Im Falle des Verbringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmigung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass die Junghennen oder Truthühner für mindestens 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von

1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befindet, in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,

2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben.

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(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen



(3) 1 Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von Bruteiern genehmigen

1. in eine

a) von ihr bestimmte Brüterei oder

b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung,

2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit

a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen und

b) sichergestellt ist, dass

aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der Beförderung desinfiziert werden,

bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist,

cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Behörde verplombten Transportfahrzeug befördert werden und

dd) die Brüterei amtlich überwacht wird,

3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden,

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4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.'



4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

2 In
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: 'Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.'

§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte


(1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen verbracht werden

1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behandelt worden sind,

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2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,

3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung erfüllen,



2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die die Anforderungen des Anhangs XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an das Inverkehrbringen erfüllen und von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbezirks gehalten worden ist,

3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen

a) nach Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,

b) nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Verbindung mit

aa) Anhang X
Kapitel II Abschnitt 1 Buchstabe B, Abschnitt 2 Buchstabe B, Abschnitt 3 Buchstabe B, Abschnitt 5 Buchstabe B und D, Abschnitt 6 Buchstabe B, Abschnitt 7 Buchstabe B, Abschnitt 8 Buchstabe B, Abschnitt 9 Buchstabe B,

bb) Anhang XI
Kapitel I Abschnitt 2 und

cc) Anhang XIII
Kapitel II Nummer 3 und 4

der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an die Verarbeitung erfüllen,

4. tierische Nebenprodukte

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a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,



a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder

c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der Behandlung nach Nummer 3,

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5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,

6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.



5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behandlung nach Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht keinen besonderen tierseuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse im Sinne des Anhangs XIII Kapitel VI Buchstabe C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

(2) 1 Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müssen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Federn oder Federteile einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, das die Abtötung des hochpathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. 2 Satz 1 gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Zwecken zugesandt werden.

§ 64 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62,



1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 15 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5, § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2, § 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1, § 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3, 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, oder Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1, oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Absatz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 32a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2 oder § 48 Absatz 5, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36 Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51 Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1 Nr. 2, § 51 Satz 1, § 53a, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 62,

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 Abs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,



1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 Absatz 6 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

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4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,



4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2, § 13 Absatz 6 Satz 2 oder § 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

5. entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle gefüttert wird,

6. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflächenwasser getränkt wird,

7. entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegenstand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird,

8. entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt,

9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt oder trägt,

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10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

11. entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,



10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Schutzkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

11. entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder sonstige Standorte gesichert sind,

12. entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur mit der dort genannten Kleidung betreten werden oder dass dort genannte Personen diese Kleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts ablegen,

13. entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und desinfiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird,

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14. einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

16. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

17. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,



14. einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,

15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort genannte Veranstaltung durchführt,

16. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Absatz 4 Satz 5 Nummer 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

17. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 27 Abs. 3 oder § 48 Absatz 4 Satz 2, oder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

18. entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

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19. entgegen § 13 Abs. 1 Geflügel nicht in einem geschlossenen Stall oder nicht unter einer Schutzvorrichtung hält,

20. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,

21. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,



19. (aufgehoben)

20. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1 eine Ente oder eine Gans hält,

21. entgegen § 13 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Ente oder eine Gans untersucht wird,

22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, oder entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2a oder § 56 Absatz 6, einen dort genannten Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,

23. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise aufbewahrt,

24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Bodenauflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genannten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,

25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass

a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den dort genannten Personen oder nur mit Schutzkleidung betreten wird oder

b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder Einwegkleidung in der dort genannten Weise beseitigt wird,

26. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht sicherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfiziert wird,

27. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis oder ein dort genannter Gegenstand nicht verbracht wird,

28. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,

29. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis nicht reinigt oder nicht desinfiziert,

vorherige Änderung nächste Änderung

30. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,



30. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Erzeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Nebenprodukt verbringt,

31. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht anbringt,

32. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze nicht frei umherläuft,

33. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein Ei oder einen Tierkörper befördert,

34. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Nebenprodukt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen lässt,

35. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Satz 1, einen Bestand wiederbelegt,

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36. entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,



36. entgegen § 48 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt,

37. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Vogel benutzt,

38. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt oder in der dort genannten Weise feucht gehalten wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)




Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2, § 13 Absatz 4)


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Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten |
1 | 2 |
weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse |
11 - 100 | 10 - 50 |
101 - 1.000 | 20 - 60 |
mehr als 1.000 | 30 - 70 |




Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
je Bestand | Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten

1 | 2

weniger als 10 | mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100 | 10 - 50

101 - 1.000 | 20 - 60

mehr als 1.000 | 30 - 70