Artikel 1 - Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (11. ChemRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 ChemVerbotsV § 3, Anhang

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol" die folgende Angabe angefügt:

„Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

1a.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter „dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und" gestrichen.

2.
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" eingefügt.

3.
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „behandelte" die Wörter „und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte," eingefügt.

4.
Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 folgender Abschnitt 32 angefügt:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/ZubereitungenCAS-NummerVerboteAusnahmen
„Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS)
Perfluoroctan-
sulfonate (PFOS)
C8F17 SO2X
[Säure (X = OH),
Metallsalze (X =
OM), Halogenide,
Amide und andere
Derivate einschließ-
lich Polymere]
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu-
bereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 mit einem Massenge-
halt von 0,005 % oder mehr
enthalten,
2. neue Erzeugnisse oder Teile
davon, die Stoffe nach Spalte 1
mit einem Massengehalt von
0,1 % oder mehr enthalten, be-
rechnet im Verhältnis zur Masse
der strukturell oder mikrostruk-
turell verschiedenartigen Be -
standteile, die PFOS enthalten,
oder
3. neue Textilien oder andere
neue beschichtete Werkstoffe,
die Stoffe nach Spalte 1 mit ei-
nem Gehalt von 1 µg/m² oder
mehr des beschichteten Mate-
rials enthalten,
dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht
in den Verkehr gebracht werden.
Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3
gelten nicht für:
1. Fotoresistlacke und Antireflex-
beschichtungen für fotolithogra-
fische Prozesse,
2. fotografische Beschichtungen
von Filmen, Papieren und
Druckplatten,
3. Antischleiermittel für nicht
dekoratives Hartverchromen
(Chrom VI) und Netzmittel für
überwachte Galvanotechniksys -
teme, bei denen die PFOS-
Emissionen in die Umwelt durch
Einsatz der besten verfügbaren
Technologien gemäß der Richt-
linie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Ver-
minderung der Umweltver-
schmutzung (ABl. EG Nr. L 257
S. 26), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 166/2006
des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. EU Nr. L 33
S. 1), auf ein Mindestmaß redu-
ziert wird,
4. Hydraulikflüssigkeiten für die
Luft- und Raumfahrt
und die für deren Herstellung
erforderlichen Stoffe und Zuberei-
tungen."


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Zitierungen von Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 11. ChemRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ChemRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 4 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert: 1. ...


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