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Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) | |||
Perfluoroctan- sulfonate (PFOS) C8F17 SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließ- lich Polymere] | 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu- bereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massenge- halt von 0,005 % oder mehr enthalten, 2. neue Erzeugnisse oder Teile davon, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr enthalten, be- rechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostruk- turell verschiedenartigen Be - standteile, die PFOS enthalten, oder 3. neue Textilien oder andere neue beschichtete Werkstoffe, die Stoffe nach Spalte 1 mit ei- nem Gehalt von 1 µg/m² oder mehr des beschichteten Mate- rials enthalten, dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht in den Verkehr gebracht werden. | Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für: 1. Fotoresistlacke und Antireflex- beschichtungen für fotolithogra- fische Prozesse, 2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, 3. Antischleiermittel für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksys - teme, bei denen die PFOS- Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß der Richt- linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Ver- minderung der Umweltver- schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), auf ein Mindestmaß redu- ziert wird, 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zuberei- tungen." |