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Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen (11. ChemRVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 25 und des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen durch Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU Nr. L 372 S. 32) in deutsches Recht.


Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 ChemVerbotsV § 3, Anhang

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol" die folgende Angabe angefügt:

„Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

1a.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter „dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und" gestrichen.

2.
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" eingefügt.

3.
Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „behandelte" die Wörter „und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte," eingefügt.

4.
Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 folgender Abschnitt 32 angefügt:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/ZubereitungenCAS-NummerVerboteAusnahmen
„Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS)
Perfluoroctan-
sulfonate (PFOS)
C8F17 SO2X
[Säure (X = OH),
Metallsalze (X =
OM), Halogenide,
Amide und andere
Derivate einschließ-
lich Polymere]
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu-
bereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 mit einem Massenge-
halt von 0,005 % oder mehr
enthalten,
2. neue Erzeugnisse oder Teile
davon, die Stoffe nach Spalte 1
mit einem Massengehalt von
0,1 % oder mehr enthalten, be-
rechnet im Verhältnis zur Masse
der strukturell oder mikrostruk-
turell verschiedenartigen Be -
standteile, die PFOS enthalten,
oder
3. neue Textilien oder andere
neue beschichtete Werkstoffe,
die Stoffe nach Spalte 1 mit ei-
nem Gehalt von 1 µg/m² oder
mehr des beschichteten Mate-
rials enthalten,
dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht
in den Verkehr gebracht werden.
Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3
gelten nicht für:
1. Fotoresistlacke und Antireflex-
beschichtungen für fotolithogra-
fische Prozesse,
2. fotografische Beschichtungen
von Filmen, Papieren und
Druckplatten,
3. Antischleiermittel für nicht
dekoratives Hartverchromen
(Chrom VI) und Netzmittel für
überwachte Galvanotechniksys -
teme, bei denen die PFOS-
Emissionen in die Umwelt durch
Einsatz der besten verfügbaren
Technologien gemäß der Richt-
linie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Ver-
minderung der Umweltver-
schmutzung (ABl. EG Nr. L 257
S. 26), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 166/2006
des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. EU Nr. L 33
S. 1), auf ein Mindestmaß redu-
ziert wird,
4. Hydraulikflüssigkeiten für die
Luft- und Raumfahrt
und die für deren Herstellung
erforderlichen Stoffe und Zuberei-
tungen."



Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 GefStoffV Anhang IV, § 6, § 7, § 8, § 14, § 23, § 24, § 25a (neu), § 26, Anhang I, Anhang II, Anhang III

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 25 Chemikaliengesetz -Tätigkeiten" wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte".

b)
Unter Anhang IV wird nach der Angabe „Nr. 31 Korrosionsschutzmittel" folgende Angabe angefügt:

„Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneutem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicherheitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zu beachtenden Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) vom 18. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht erforderlich ist, ergeben sich die Informationspflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 zu machenden Angaben gehören insbesondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten, die in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

3.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Insbesondere hat der Arbeitgeber die ihm gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Verfügung gestellten Informationen zu beachten; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter und die Informationen zu Stoffen oder Zubereitungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist."

b)
In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „, insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG und die Richtlinie 1999/45/EG," gestrichen.

4.
In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 5" durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 6" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird der Punkt nach dem Wort „hat" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden."

cc)
Im neuen Satz 4 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. entsprechend Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu allen dort genannten Informationen zu den Stoffen und Zubereitungen, mit denen sie Tätigkeiten durchführen, insbesondere zu Sicherheitsdatenblättern, und".

b)
In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen.

6.
(weggefallen)

7.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Chemikaliengesetz - Kennzeichnung und Verpackung

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."

7a.
In § 24 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder Nr. 5.3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" durch die Angabe „oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4" ersetzt.

8.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

„§ 25a Chemikaliengesetz - EG-Rechtsakte

Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 8, ein Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2.
entgegen Artikel 31 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdatenblatt mit den Angaben in der Sicherheitsbeurteilung übereinstimmen,

3.
entgegen Artikel 31 Abs. 7 ein Expositionsszenario zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt,

4.
entgegen Artikel 31 Abs. 9 das Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

5.
entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert."

9.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2" durch die Angabe „Nr. 30 Satz 1, Nr. 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Nr. 32 Abs. 1" ersetzt.

b)
In Nummer 11 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
In Nummer 12 wird die Angabe „Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2" durch die Angabe „Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1" ersetzt.

10.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu den Nummern 4 und 5.

11.
In Anhang II Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 3" ersetzt.

11a.
In Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

c)
Nummer 3 wird gestrichen.

12.
Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird nach der Nummer 31 folgende Nummer 32 angefügt:

„Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)".

b)
In Nummer 3 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nr. 4" ersetzt und nach dem Wort „die" die Wörter „gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und" angefügt.

c)
Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 angefügt:

„Anhang IV Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)

(1) Perfluoroctansulfonate (PFOS; Perfluoroctansulfonsäure, -metallsalze, -halogenide, -amide und andere Derivate einschließlich Polymere) und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005 % PFOS oder mehr dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht verwendet werden.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für folgende Stoffe und Zubereitungen und für Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung dieser Stoffe und Zubereitungen verwendet werden:

1.
Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse,

2.
fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten,

3.
Antischleiermittel für nichtdekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt durch vollständigen Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung auf ein Mindestmaß reduziert wird,

4.
Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in den Verkehr gebracht wurden, bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden.

(4) Der Anmeldestelle nach dem Chemikaliengesetz und der zuständigen Landesbehörde sind in elektronischer Form unter Verwendung des auf der Internetseite der Anmeldestelle bereitgestellten elektronischen Formulars von den Besitzern bis spätestens zum 30. August 2008 anzuzeigen:

 
a)
die vorhandenen Bestände von PFOS enthaltenden Feuerlöschschäumen,

b)
Prozesse, für die die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 Nr. 3 gelten, sowie Angaben zu den dabei verwendeten und freigesetzten Mengen an PFOS."


Artikel 3 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2007 ChemOzonSchichtV § 2, § 5, § 6

Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung" gestrichen.

3.
In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kälteanlagenbauer/in," die Wörter „Mechatroniker/in für Kältetechnik," eingefügt.

4.
In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3" durch die Angabe „Abs. 4" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2007 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.