§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
(1)
1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der
Anlage 1 oder
Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen.
2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der
Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3)
1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach
§ 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach
Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet.
2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.
Frühere Fassungen von § 1 PassV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 18 PassV Übergangsregelung (vom 01.09.2021) ... Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden. (4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 2 PPDAVEV Änderung der Passverordnung ... b) Folgende Angabe wird angefügt: „Anlage 11". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung ... 11". 2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: „ § 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten (1) Der Reisepass der Bundesrepublik ... 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung und der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
V. v. 13.11.2008 BGBl. I S. 2201
Artikel 1 1. PassVuaÄndV Änderung der Passverordnung ... geändert: 1. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ... Seiten) ersetzt. 2. Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 25.10.2010 BGBl. I S. 1440
Artikel 1 PassVuaÄndV Änderung der Passverordnung ... (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Für die einzutragenden Daten gelten die ... und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ... und Passbuchinnenseite 1 sowie Passbuchinnenseiten 4 und 5 des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters werden durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ...
Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
V. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 330
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