Änderung § 9 PassV vom 01.05.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 9 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Lichtbilder für den Passersatz


(Text alte Fassung)

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. 2 Wenn in der Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu fertigen.

(heute geltende Fassung) 



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