§ 9 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung | § 9 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Lichtbilder für den Passersatz | |
(Text alte Fassung) Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, dass 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. 2 Wenn in der Passbehörde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist das Lichtbild durch die Passbehörde zu fertigen. |