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Änderung § 9 PassV vom 01.01.2024

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§ 9 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 9 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Lichtbilder für den Passersatz


(Text alte Fassung)

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.


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