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Änderung § 24 PassV vom 07.02.2026

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§ 12 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung
§ 24 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Ausstellung


(Text neue Fassung)

§ 24 Ausstellung


vorherige Änderung

(1) 1 Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. 2 Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. 3 Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.



(1) 1 Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes ausgestellt. 2 Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. 3 Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. 2 Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.