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Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck dieser Verordnung; Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt

1.
die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,

2.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,

3.
die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,

4.
die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,

5.
die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie

6.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für

1.
die Passbehörden,

2.
den Passhersteller,

3.
die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie

4.
für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.




§ 2 Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik



1Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an

1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,

3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und

4.
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.

2Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. 3Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. 4Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.




§ 3 Zertifizierung von Systemkomponenten



(1) 1Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten

1.
der Passbehörden,

2.
des Passherstellers,

3.
der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

4.
der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1,

5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden,

6.
der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist.

2Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.


(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.




Abschnitt 2 Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

§ 4 Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren



(1) 1In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. 2Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. 3Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.

(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:

1.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder

2.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.




§ 5 Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters



(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.

(2) 1Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. 2Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.

(3) 1Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. 2Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.

(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.




§ 6 Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter



(1) 1Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. 2Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.

(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch

1.
einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung,

2.
einen Auszug aus dem Unternehmensregister,

3.
eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder

4.
eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.

(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch

1.
einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder

2.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch" im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.

(4) 1Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. 2Personen nach Satz 1 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.

(5) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 4 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.

(6) 1Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. 2Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. 3Die Passbehörde trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.




§ 7 Pflichten des Cloudanbieters



(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds

1.
die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie

2.
den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.

(2) 1Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll. 2Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen:

1.
die Protokolldaten nach Absatz 1 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;

2.
die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die ihnen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat;

3.
abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.

(3) 1Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. 2Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.




§ 8 Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters



(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.

(2) 1Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. 2Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.




§ 9 Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde



(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein.

(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.

(3) 1Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. 2Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.




Abschnitt 3 Übermittlung der Passantragsdaten

§ 10 Qualitätssicherung



Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.




§ 11 Übermittlung der Daten an den Passhersteller



(1) 1Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. 2Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. 3Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. 4Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. 5Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.

(2) 1Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. 2Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. 3Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.

(3) 1Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist. 2Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. 3Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. 4Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden.

(4) 1XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. 2OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. 3Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend.

(5) 1Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. 2Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. 3Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. 4Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.

(6) 1Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. 2Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. 3Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.




§ 12 Qualitätsstatistik



1Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. 2Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. 3Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.




Abschnitt 4 Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

§ 13 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten



(1) 1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 oder Anlage 2a abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) 1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 2c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. 2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.




§ 14 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten



(1) 1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.




§ 15 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten



(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.




§ 16 Lichtbild



(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) 1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. 2Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. 3Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. 4Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. 2In diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar" ein.




§ 17 Ausgabe und Versand des Passes



(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.

(2) 1Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. 2Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. 3Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. 4Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. 5Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.

(3) 1Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. 2Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. 3Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. 4Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. 5Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. 6Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.

(4) 1Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. 2Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.




Abschnitt 5 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

§ 18 Befreiung von der Passpflicht



Von der Passpflicht sind befreit:

1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;

2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;

4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.




§ 19 Passersatz



(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:

1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;

2.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;

3.
(aufgehoben)

4.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;

5.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;

6.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;

7.
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;

8.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;

9.
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.

(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.

(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.

(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.




§ 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz



(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.




§ 21 Lichtbilder für den Passersatz



1Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. 2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 22 Gültigkeitsdauer des Passersatzes



1Die Gültigkeitsdauer

1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder

2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),

ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. 2Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.




§ 23 Andere Regelungen für einen Passersatz



Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.




Abschnitt 6 Amtliche Pässe

§ 24 Ausstellung



(1) 1Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes ausgestellt. 2Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. 3Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.

(2) 1Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. 2Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.




§ 25 Gültigkeitsdauer



(1) 1Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes zu bemessen. 2Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.

(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.




§ 26 Rückgabe



(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn

1.
der Pass ungültig ist,

2.
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,

3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder

4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.




Abschnitt 7 Gebühren und Auslagen

§ 27 Gebühren



(1) An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Ausstellung

a)
eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 70 Euro,

b)
eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,

c)
eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro,

d)
eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro,

e)
eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro,

f)
eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) 16 Euro,

g)
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7) 32 Euro,

h)
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) 8 Euro,

2.
für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro,

3.
für die Zustellung nach § 17 Absatz 2 15 Euro,

4.
für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren 6 Euro.

(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln

1.
für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;

2.
für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.

(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben.

(4) Gebühren sind nicht zu erheben

1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;

2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;

3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweis.




§ 28 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren



Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.




Abschnitt 8 Schlussvorschrift

§ 29 Übergangsregelung



Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.




Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten



(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456) *)

Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung
von Fingerabdrücken
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und
Qualitätssicherung des Lichtbilds und der
Fingerabdrücke
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild
gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die
Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2
Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5Modul für die Datenübermittlung von der
Passbehörde an den Passhersteller
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6Modul zur Sicherung der Authentizität und
Vertraulichkeit der Antragsdaten
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
8Software zur Verschlüsselung und Übertragung der
Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud
Verpflichtung für die Softwarehersteller


---
*)
Anm. d. Red.: Diese Fundstellenangabe ist amtlich, aber falsch. Diese Anlage wurde Artikel 1 V. v. 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) neu eingefügt.




Anlage 2 Passmuster Reisepass (32 Seiten)



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

Reisepass (32 Seiten) Einband

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 3)


Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 3)


Reisepass (32 Seiten) Passkartendatenseite und Buchseite 1

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 4)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 2 und 3

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 4)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 4 und 5

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 5)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 6 und 7

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 5)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 8 und 9

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 6)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 10 und 11

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 6)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 12 und 13

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 7)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 14 und 15

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 7)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 16 und 17

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 8)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 18 und 19

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 8)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 20 und 21

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 9)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 22 und 23

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 9)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 24 und 25

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 10)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 26 und 27

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 10)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 28 und 29

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 11)


Reisepass (32 Seiten) Buchseiten 30 und 31

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 11)


Reisepass (32 Seiten) Buchseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 12)





Anlage 2a Passmuster Reisepass (48 Seiten)



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

Reisepass (48 Seiten) Einband

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 13)


Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 13)


Reisepass (48 Seiten) Passkartendatenseite und Buchseite 1

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 14)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 2 und 3

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 14)


Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 4 und 5

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 15)


Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 6 und 7

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 15)


Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 8 und 9

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 16)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 8 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 10 und 11

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 12 und 13

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 14 und 15

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 16 und 17

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 18 und 19

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 20 und 21

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 22 und 23

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 24 und 25

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 26 und 27

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 28 und 29

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 30 und 31

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 32 und 33

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 34 und 35

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 36 und 37

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 38 und 39

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 40 und 41

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 42 und 43

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 44 und 45

Reisepass (48 Seiten) Buchseiten 46 und 47

Reisepass (48 Seiten) Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 26)





Anlage 2b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes



Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes (BGBl. 2021 I S. 3684)





Anlage 2c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes



Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung (BGBl. 2021 I S. 3684)





Anlage 2d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke



Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke (BGBl. 2021 I S. 3685)





Anlage 3



(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2413 ff; 2010 I S. 1447; 2013 I S. 335; 2015 I S. 229)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Reisepass Buchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Reisepass Buchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 229)


Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 335)





Anlage 4 Passmuster Dienstpass



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

Dienstpass Einband

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 27)


Dienstpass Vorsatz und Passkartentitelseite

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 27)


Dienstpass Passkartendatenseite und Buchseite 1

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 28)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Dienstpass Buchseiten 2 und 3

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 28)


Dienstpass Buchseiten 4 und 5

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 29)


Dienstpass Buchseiten 6 und 7

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 29)


Dienstpass Buchseiten 8 und 9

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 30)


Dienstpass Buchseiten 10 und 11

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 30)


Dienstpass Buchseiten 12 und 13

Muster Dienstpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 31)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

Dienstpass Buchseiten 14 und 15

Dienstpass Buchseiten 16 und 17

Dienstpass Buchseiten 18 und 19

Dienstpass Buchseiten 20 und 21

Dienstpass Buchseiten 22 und 23

Dienstpass Buchseiten 24 und 25

Dienstpass Buchseiten 26 und 27

Dienstpass Buchseiten 28 und 29

Dienstpass Buchseiten 30 und 31

Dienstpass Buchseiten 32 und 33

Dienstpass Buchseiten 34 und 35

Dienstpass Buchseiten 36 und 37

Dienstpass Buchseiten 38 und 39

Dienstpass Buchseiten 40 und 41

Dienstpass Buchseiten 42 und 43

Dienstpass Buchseiten 44 und 45

Dienstpass Buchseiten 46 und 47

Dienstpass Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Muster Reisepass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 40)





Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass



(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

Diplomatenpass Einband

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 41)


Diplomatenpass Vorsatz und Passkartentitelseite

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 41)


Diplomatenpass Passkartendatenseite und Buchseite 1

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 42)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Diplomatenpass Buchseiten 2 und 3

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 42)


Diplomatenpass Buchseiten 4 und 5

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 43)


Diplomatenpass Buchseiten 6 und 7

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 43)


Diplomatenpass Buchseiten 8 und 9

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 44)


Diplomatenpass Buchseiten 10 und 11

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 44)


Diplomatenpass Buchseiten 12 und 13

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 45)


(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 47 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)

Diplomatenpass Buchseiten 14 und 15

Diplomatenpass Buchseiten 16 und 17

Diplomatenpass Buchseiten 18 und 19

Diplomatenpass Buchseiten 20 und 21

Diplomatenpass Buchseiten 22 und 23

Diplomatenpass Buchseiten 24 und 25

Diplomatenpass Buchseiten 26 und 27

Diplomatenpass Buchseiten 28 und 29

Diplomatenpass Buchseiten 30 und 31

Diplomatenpass Buchseiten 32 und 33

Diplomatenpass Buchseiten 34 und 35

Diplomatenpass Buchseiten 36 und 37

Diplomatenpass Buchseiten 38 und 39

Diplomatenpass Buchseiten 40 und 41

Diplomatenpass Buchseiten 42 und 43

Diplomatenpass Buchseiten 44 und 45

Diplomatenpass Buchseiten 46 und 47

Diplomatenpass Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Muster Diplomatenpass (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 54)





Anlage 6



(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2437 ff; 2010 I S. 1450; 2013 I S. 336; 2015 I S. 238)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Dienstpass Buchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Dienstpass Buchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 238)


Vorläufiger Dienstpass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 336)





Anlage 7



(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2445 ff; 2010 I S. 1443; 2013 I S. 337; 2015 I S. 239)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Diplomatenpass Buchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Diplomatenpass Buchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 239)


Vorläufiger Diplomatenpass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 337)





Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung



Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung (BGBl. 2021 I S. 3685)





Anlage 8 (zu § 16 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes



Anforderungen an das Lichtbild, Seite 1 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 7)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 2 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 8)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 3 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 9)


Anforderungen an das Lichtbild, Seite 4 (BGBl. 2025 I Nr. 260 S. 10)





Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz


Anlage 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

Außenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz Außenseiten (BGBl. 2007 I S. 2456)


Innenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz Innenseiten (BGBl. 2007 I S. 2457)



Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland


Anlage 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Außenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Außenseiten (BGBl. 2007 I S. 2458)


Innenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Innenseiten (BGBl. 2007 I S. 2459)



Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes



Vorbemerkung:

1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.

2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:

a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt: Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

b)
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name" sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.

7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:

Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname" einzutragen.

Für vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:

Der Geburtsname ist im Feld „Name" in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Reise-, Dienst- und Diplomatenpass in dem Datenfeld „Doktorgrad", im vorläufigen Reise-, Diplomaten- und Dienstpass in dem Datenfeld „Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name" vorgenommen wird.

9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.

Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32x 41 mm verkleinert darzustellen.

11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH".

Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:

Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH". In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.

Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. FeldbezeichnungSchriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen)
Nicht zulässig
1 [a] Name140 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
[a] Name2
[b] Geburtsname
[a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
[b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 80 Zeichen)
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
ODER
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
2Vornamen40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
3Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
4Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
5Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
6Geburtsort40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)
7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
8Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
9Behörde28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
11Wohnort (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe (Seite 1) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
14 [a] Doktorgrad
(Seite 1)
[a] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile [a] Nicht zulässig
[b] Ordens- oder Künstlername
(Seite 1)
[b] 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 62 Zeichen)
[b] Nicht zulässig
11Dienstort und Dienstbezeichnung3
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePassaktennummer4
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneBehörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen5
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum (Seite 2) 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen)
Nicht zulässig
1 Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.
2 Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.
3 Gilt nur für amtliche Pässe.
4 Gilt nur für amtliche Pässe.
5 Beim Diplomaten- und Dienstpass ist nur eine Zeile vorgesehen.


Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. FeldbezeichnungSchriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile Nicht zulässig
1Name36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen)
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)
2Vornamen36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen)
Nicht zulässig
3Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
4Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
5Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
6Geburtsort23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen)
Nicht zulässig
7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
8Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
9Ausstellende Behörde 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen)
Nicht zulässig
11Wohnort24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe66 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusstellende Behörde 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusgestellt (Ort) 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
6 Größenangabe im Format „123 CM".


Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke


Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)".