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Änderung § 20 PassV vom 07.02.2026

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§ 8 PassV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung
§ 20 PassV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz


(Text neue Fassung)

§ 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz


vorherige Änderung

(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.



(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.