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Änderung § 20 PassV vom 07.02.2026
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| § 8 PassV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 20 PassV n.F. (neue Fassung) in der am 07.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz | (Text neue Fassung)§ 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz |
(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen. | (1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen. (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen. |
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