Eingangsformel - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)

Eingangsformel



Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und 11 sowie des § 269 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die zuletzt durch Artikel 256 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:



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