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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (15. RSA-ÄndV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 und 11 sowie des § 269 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die zuletzt durch Artikel 256 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2007 RSAV § 3, § 4, § 8, § 15, § 15a, § 17, § 19, § 28a, § 30, § 29, mWv. 1. Januar 2007 § 28a

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 9" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, zur Förderung der Selbsthilfe und zur primären Prävention durch Schutzimpfungen nach den §§ 20a bis 20d Abs. 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen nach den §§ 21 und 22 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, medizinische Vorsorgeleistungen und medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter nach den §§ 23 Abs. 1 und 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Gesundheits- und Kinderuntersuchungen nach den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen nach § 22 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „37 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „37 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „bei einer stationären Anschlussrehabilitation (§ 40 Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)" durch die Wörter „zur medizinischen Rehabilitation und medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

dd)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor dem Wort „stationäre" werden die Wörter „spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und" eingefügt.

bbb)
Nach der Angabe „§ 39a" wird die Angabe „Abs. 1" eingefügt.

ee)
In Nummer 10 werden die Wörter „, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Mehrleistungen bei" die Wörter „primärer Prävention durch Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und bei" eingefügt, die Wörter „und Leistungen zur ambulanten Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese Aufwendungen nicht für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 entstehen" gestrichen und wird die Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Leistungen bei Behandlung im Ausland nach § 13 Abs. 4 Satz 6, § 18 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei Prävention und Selbsthilfe nach § 20 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, bei häuslicher Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für nicht für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 erbrachte ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, stationäre Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".

cc)
In Nummer 3 werden das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „§ 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" die Wörter „sowie Prämienzahlungen und Zuzahlungsermäßigungen nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den in dem Ausgleichsjahr geltenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „die Summe aus dem in dem Ausgleichsjahr geltenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Wurde der Beitragssatz" durch die Wörter „Hat sich die Summe der Beitragssätze" und die Wörter „jeweils ein Beitragssatz" durch die Wörter „die jeweilige Summe der Beitragssätze" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für Beitragsnachberechnungen ist die zum Zeitpunkt der Sollstellung geltende Summe der Beitragssätze zugrunde zu legen."

b)
In Absatz 4 wird das Wort „im" durch die Wörter „für das" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

4.
§ 15 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesversicherungsamt stellt die Bekanntmachung in geeigneter elektronischer Form öffentlich zugänglich zur Verfügung."

5.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen haben jährlich im Wechsel die Meldung aller Versicherungszeiten nach § 3 sowie die nach § 28a Abs. 3 gemeldeten Fälle für eines der letzten beiden Ausgleichsjahre bei den Krankenkassen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen. Im Rahmen der Prüfung der Versicherungszeiten nach § 3 ist bei Versicherten, die in ein nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm eingeschrieben sind, auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit dieser Versicherten zu den Versichertengruppen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 zu prüfen; die nach § 28a Abs. 3 gemeldeten Fälle sind insbesondere in Bezug auf die Richtigkeit der gemeldeten Leistungsausgaben, die Personenidentität und das Bezugsjahr zu prüfen. Das Bundesversicherungsamt kann nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen und der Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen haben, und dazu Näheres bestimmen. Für die Prüfungen nach Satz 1 legt das Bundesversicherungsamt nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen und der mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen für den jeweiligen Prüfzyklus die Stichproben- und Hochrechnungsmethodik, insbesondere das jeweilige Verfahren zur Bestimmung eines angemessenen Stichprobenumfangs, fest und bestimmt das Nähere über die Anforderungen an die Erhebung der Stichproben sowie über die Mitteilung der Prüfergebnisse nach Satz 5. Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen teilen dem Bundesversicherungsamt, der Krankenkasse und dem Spitzenverband der betroffenen Krankenkasse unverzüglich das Ergebnis der Prüfungen nach Satz 1 mit."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 bis 3" durch die Angabe „Satz 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird vor der Angabe „§ 19" die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1 und" eingefügt und das Wort „gilt" durch das Wort „gelten" ersetzt.

cc)
Die Sätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht eines Korrekturbetrages die zugrunde liegende Datenmeldung im Rahmen einer Vollerhebung korrigieren. Ob eine Vollerhebung durchgeführt wird, ist dem Bundesversicherungsamt von der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Bescheides nach Satz 1 mitzuteilen. Teilt die Krankenkasse mit, dass keine Vollerhebung durchgeführt werden wird, oder verstreicht die in Satz 4 genannte Frist ohne Mitteilung der Krankenkasse, setzt das Bundesversicherungsamt den Korrekturbetrag endgültig fest und der Korrekturbetrag wird im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt. Anderenfalls beträgt die Frist zur Durchführung der Vollerhebung ein Jahr nach Zugang des Bescheides nach Satz 1."

dd)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Stellt das Bundesversicherungsamt die ordnungsgemäße Korrektur der Datenmeldung fest, erhält die Krankenkasse den geleisteten Korrekturbetrag zurück. Anderenfalls setzt das Bundesversicherungsamt den Korrekturbetrag endgültig fest und der Korrekturbetrag wird im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt. Die Datenmeldung gilt als ordnungsgemäß korrigiert, wenn die für die Prüfung der Krankenkasse nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle dies dem Bundesversicherungsamt auf Grund einer innerhalb von zehn Monaten nach der Vollerhebung neu gezogenen Stichprobe nach Absatz 1 bestätigt. Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Zinserträge und Säumniszuschläge werden im nächsten Jahresausgleich berücksichtigt."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für die Prüfung der Ausgleichsjahre bis einschließlich des Ausgleichsjahres 2004 sowie aller für diese Jahre im Jahresausgleich 2005 erfolgten Korrekturen gelten die Absätze 1 bis 3 in der bis zum 29. Oktober 2007 geltenden Fassung."

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5a Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte" durch die Wörter „Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

b)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Das Bundesversicherungsamt übermittelt den Spitzenverbänden der Krankenkassen die von den Krankenkassen übermittelten Daten zur Durchführung des monatlichen Ausgleichsverfahrens sowie die Daten und Ergebnisse nach den Absätzen 2, 3 und 3a für die einzelnen Krankenkassen ihrer Kassenart."

7.
Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Das Bundesversicherungsamt übermittelt den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Daten und Ergebnisse nach den Absätzen 1 und 2 für die einzelnen Krankenkassen ihrer Kassenart."

8.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 126 Abs. 5" wird durch die Angabe „§ 126 Abs. 3" ersetzt.

bb)
Nach den Wörtern „Fünften Buches Sozialgesetzbuch" werden die Wörter „; dies gilt entsprechend für nichtärztliche Leistungen der ambulanten Apherese" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die beiden Vorjahre" durch die Wörter „das Vorjahr" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 9" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5. ab dem Berichtsjahr 2004 pauschale Vergütungen der integrierten Versorgung nach den §§ 140a bis 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die aus der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung nach § 140d Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verausgabten Mittel sowie Rabatte, die in Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbart werden,

6.
ab dem Berichtsjahr 2007 pauschale Rabatte und Rückzahlungen von Krankenhäusern auf Grund von Vereinbarungen, die personenübergreifend und pauschal gewährt oder geleistet werden."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die pauschal zu berücksichtigenden Beträge sind dem nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung und den einschlägigen Bestimmungen des Kontenrahmens maßgebenden Berichtsjahr zuzuordnen."

9.
§ 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 werden beginnend mit dem Berichtsjahr 2006 bis zum 15. August des zweiten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres durch eine neue Meldung korrigiert."

b)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind berechtigt, die Daten nach Satz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung, insbesondere nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und § 31 Abs. 4 Satz 1, für 32 Monate zu speichern."

10.
Die Zwischenüberschrift „Achter Abschnitt Schlussvorschriften" wird aufgehoben.


Artikel 2



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.




---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Oktober 2007.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.