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§ 2 - Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV)
V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Geltung ab 09.08.1961; FNA: 190-1-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 09.08.1961; FNA: 190-1-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 2
(1) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, wird allgemein genehmigt, soweit
- a)
- die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, auf dem Seeweg ein- und ausgehend ohne Wechsel des Verfrachters durch das Bundesgebiet durchgeführt werden und
- b)
- die Seeschiffe im Bundesgebiet außer zur Abwendung unmittelbarer Gefahr für Besatzung, Schiff oder Ladung nur an Zollandungsplätzen oder in Freihäfen mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten und
- c)
- die Kriegswaffen in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind, ausgeladen werden.
(2) Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen fremder Flagge wird allgemein genehmigt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b vorliegen und die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes ausgeladen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen V. v. 2. September 2026 BGBl. 2026 I Nr. 249 m.W.v. 8. September 2026
Frühere Fassungen von § 2 KrWaffGenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 08.09.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KrWaffGenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KrWaffGenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWaffGenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3b KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Artikel 1 2. KrWaffGenVÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen." 6. In § 2 Absatz 1 Buchstabe c wird nach „§ 1" die Angabe „Absatz 1" ergänzt. Die Angabe ... bestimmt sind," ersetzt. 7. In § 3 wird die Angabe „§§ 1 oder 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Staaten" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in der ... sind. § 3b Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition. ...
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