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§ 3 - Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV)
V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Geltung ab 09.08.1961; FNA: 190-1-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 09.08.1961; FNA: 190-1-3 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 3
Die Beförderung von Kriegswaffen mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt und in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder in der Ukraine, soweit sie zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind, ausgeladen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen V. v. 2. September 2026 BGBl. 2026 I Nr. 249 m.W.v. 8. September 2026
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Frühere Fassungen von § 3 KrWaffGenV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 08.09.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 KrWaffGenV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KrWaffGenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KrWaffGenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3b KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Artikel 1 2. KrWaffGenVÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... zum Verbleib bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind," ersetzt. 7. In § 3 wird die Angabe „§§ 1 oder 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Staaten" durch ... sind. § 3b Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3a gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition. ...
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