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Änderung § 3a KrWaffGenV vom 04.08.2011

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§ 3a KrWaffGenV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 3a KrWaffGenV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung)

Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen.

(Text neue Fassung)

Für Auslandsgeschäfte im Sinne des § 4a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen von Unternehmen, die Inhaber einer gültigen Genehmigung nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sind, wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, sofern die Kriegswaffen zum Verbleib in einem der in § 1 Absatz 1 genannten Staaten oder bei staatlichen Stellen der Ukraine bestimmt sind.