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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen am 04.08.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2011 durch Artikel 5 des AWGuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KrWaffGenV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a
§ 1b
§ 1c
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Beförderung von Kriegswaffen mit Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs wird allgemein genehmigt, soweit die Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes eingeladen, unter zollamtlicher Überwachung ohne Wechsel des Frachtführers durch das Bundesgebiet durchgeführt und in Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, der Schweiz, Spanien oder der Türkei ausgeladen werden.



Für die Beförderung von Kriegswaffen durch das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund einer Verbringungsgenehmigung dieses Mitgliedstaates versandt werden und die Kriegswaffen zum endgültigen Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1b (neu)




§ 1b


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1c (neu)




§ 1c


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind.

§ 3a


vorherige Änderung

Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen.



Die Allgemeinen Genehmigungen nach den §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Beförderung von Antipersonenminen oder Streumunition.