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Änderung § 1b Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011

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§ 1b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 1b n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1b


vorherige Änderung

 


Für die Beförderung von Kriegswaffen der Nummern 12, 16, 27, 28, 34, 35, 36, 54, 56, 57 und 58 der Kriegswaffenliste zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit die Kriegswaffen auf Grund einer Verbringungsgenehmigung aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union versandt werden und Empfänger dieser Kriegswaffen ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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