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§ 16 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde



1Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Datenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten erforderlich sind. 2Sie kann insbesondere

1.
verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Technik anzupassen, oder

2.
vorübergehend das Verbreiten von Daten untersagen.

 
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Zitierungen von § 16 SatDSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SatDSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 SatDSiG Ordnungswidrigkeiten (vom 17.07.2020)
... ohne Anfrage verbreitet, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2 oder § 16 zuwiderhandelt, 5. ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet, 6. ...