1Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis erteilen, wenn ein Datenanbieter
- 1.
- Darstellungen von Daten mit stark vermindertem Informationsgehalt oder Metadaten für jedermann zugänglich machen oder
- 2.
- sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems angefragt werden, bedienen will.
2Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzungen des §
19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
3Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informationsgehalt die Daten höchstens haben dürfen.
4Eine Sammelerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht überschreiten soll.
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4317
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
V. v. 16.06.2010 BGBl. I S. 807; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 57 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182