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§ 27 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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§ 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen



(1) 1Die zuständige Behörde kann personenbezogene Daten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt geworden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit die Kenntnis der personenbezogenen Daten aus ihrer Sicht erforderlich ist

1.
zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland oder

2.
zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten.

2Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Begehung oder das Vorliegen von Straftaten bestehen. 3Darüber hinaus kann die zuständige Behörde diese personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. 4Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.

(2) 1In Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften obersten Bundesbehörden personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist. 2Die nach Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden. 3Der Dritte, an den die personenbezogenen Daten übermittelt werden, darf diese an eine nicht in Satz 1 genannte öffentliche Stelle zudem nur weiter übermitteln, wenn das Interesse an der Verwendung der übermittelten personenbezogenen Daten das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht gefährdet werden kann.

(3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich.





 

Frühere Fassungen von § 27 SatDSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 5 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771
aktuell vorher 31.12.2016Artikel 3 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
aktuellvor 31.12.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 SatDSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SatDSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SatDSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SatDSiG Begriffsbestimmungen (vom 08.09.2015)
... Grad ihrer Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Darstellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelangabe; 3. ist Datenanbieter: wer Daten, die von einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 5 BNDGuaÄndG Änderung des Satellitendatensicherheitsgesetzes
...  § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli ...

Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 3 AFABNDG Folgeänderungen
... die Wörter „§ 23 Absatz 3 des BND-Gesetzes" ersetzt. (6) In § 27 Absatz 1 Satz 3 des Satellitendatensicherheitsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590), ...