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Änderung § 29 SatDSiG vom 17.07.2020

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§ 29 SatDSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 29 SatDSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Straftaten


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 oder 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeignet ist,

1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland,

2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder

3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

zu gefährden.

(2) Der Versuch ist strafbar.