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Teil 4 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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Teil 4 Vorrangige Bedienung von Anfragen der Bundesrepublik Deutschland

§ 21 Verpflichtung des Datenanbieters



In folgenden Fällen ist der Datenanbieter verpflichtet, Anfragen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, auf Verbreiten von Daten gegenüber jeder anderen Anfrage vorrangig zu bedienen:

1.
im Bündnisfall gemäß Artikel 5 des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951 (BGBl. 1955 II S. 293),

2.
im Verteidigungsfall gemäß Artikel 115 Buchstabe a bis l des Grundgesetzes,

3.
wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen,

4.
im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundgesetzes oder

5.
wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den deutschen Auslandsvertretungen tätige Beschäftigte des auswärtigen Dienstes, die einer konkreten Beeinträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenwirken, gegenwärtig gefährdet sind.


§ 22 Verpflichtung des Betreibers



1Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet, in den Fällen des § 21 Aufträge zur Erzeugung von Daten für die Bundesrepublik Deutschland gegenüber jedem anderen Auftrag zur Erzeugung von Daten vorrangig zu behandeln. 2Unbeschadet des Satzes 1 soll die Erdfernerkundungsanfrage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, bei einem Datenanbieter erfolgen. 3Erfolgt diese dennoch bei dem Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems, bedarf dieser zum Verbreiten dieser Daten keiner Zulassung nach § 11.


§ 23 Vergütung



(1) 1Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. 2Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.

(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.