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Teil 7 - Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)

G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2590 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771
Geltung ab 01.12.2007, abweichend siehe § 35; FNA: 700-6 Wirtschaftsverwaltung
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Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2007 BVerfSchG § 3

§ 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen."

2.
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2" durch die Angabe „Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.


§ 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2007 SÜG § 1, § 3, § 24

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird."

2.
In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.

3.
In § 24 wird der Satzteil „mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen" durch den Satzteil „von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen" ersetzt.


§ 34 Übergangsregelung



(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems gilt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag als genehmigt, wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung als Datenanbieter. 2Die Pflichten des Datenanbieters nach § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 als erfüllt.


§ 35 Inkrafttreten



(1) § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 26 Satz 2 bis 4 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember 2007 in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2007.