1Von
§ 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und
201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden.
2Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach
§ 205 kann die Schrift- *) oder die Textform vereinbart werden.
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- *)
- Anm. d. Red.: amtlich "die Schrift oder die Textform"
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G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778