§ 7a - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 7a Querverkäufe


§ 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das oder die keine Versicherung ist, als Paket oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer darüber zu informieren, ob die Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können; ist dies der Fall, stellt er eine Beschreibung der Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen gesonderten Nachweis über Kosten und Gebühren.

(2) Wird ein Paket angeboten, dessen Versicherungsdeckung sich von der Versicherungsdeckung beim getrennten Erwerb seiner Bestandteile unterscheidet, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Beschreibung der Bestandteile des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung die Versicherungsdeckung ändert.

(3) 1Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, oder eine Ware als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. 2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt Folgendes ergänzt:

1.
eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,

2.
einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder

3.
ein Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4) Versicherer haben in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Pakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

(5) 1Wird eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, ist der Versicherungsnehmer eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung für das Versicherungsprodukt erneut in Textform über sein Widerrufsrecht zu belehren. 2Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. 3Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 15. Juni 2021

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Frühere Fassungen von § 7a VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 23.02.2018Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
aktuellvor 23.02.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7a VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7c VVG Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht (vom 23.02.2018)
... entsprechen. Ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt sind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung nur empfehlen, wenn das gesamte ... oder den speziellen Typ der Dienstleistung erfragen. Wird ein Paket entsprechend § 7a angeboten, hat der Versicherer zu berücksichtigen, ob das Paket angemessen ist. Ist ...
§ 59 VVG Begriffsbestimmungen (vom 23.02.2018)
... Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a , 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ... erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a , 7b und 7c gelten für Versicherungsberater ...
Anlage VVG (zu § 8 Absatz 4 Satz 1) Muster für die Widerrufsbelehrung (vom 15.06.2021)
... die als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten werden ( § 7a Absatz 5 VVG ), sowie bei Belehrung der versicherten Person eines Vertrages gemäß § 7d VVG ist ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 13.10.2023)
... 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Artikel 3 FinDLRAnpG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7a Absatz 5 Satz 2 und § 7d Satz 4 wird jeweils das Wort „Produktinformationsblatt" durch die ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 3 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 7a Querverkäufe § 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten  ... (EU) 2016/97, erlassen worden sind." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a , 7b, 7c und 7d eingefügt: „§ 7a Querverkäufe (1) Wird ... § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und 7d eingefügt: „ § 7a Querverkäufe (1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt ... zu ertragen, entsprechen. Ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten, die gemäß § 7a gebündelt sind, darf der Versicherer bei einer Anlageberatung nur empfehlen, wenn das gesamte ... Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung erfragen. Wird ein Paket entsprechend § 7a angeboten, hat der Versicherer zu berücksichtigen, ob das Paket angemessen ist. Ist der ... 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Die §§ 1a, 6a, 7a , 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, ... b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 1a, 6a, 7a , 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend." 8. Dem § 61 ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes, 30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in ...

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 32 ZuFinG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7d gestrichen. 2. § 7a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der Versicherer darf einen ... Im Gestaltungshinweis wird die Angabe „§ 7d" durch die Wörter „ § 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ersetzt. b) Der Gestaltungshinweis wird aufgehoben. c) Im ... Im Gestaltungshinweis wird die Angabe „§ 7d" durch die Wörter „ § 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ...
Artikel 33 ZuFinG Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz
... wird folgender Artikel 9 angefügt: „Artikel 9 Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 ... 9 Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist nur auf Restschuldversicherungen anzuwenden, ...


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