§ 7d (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 7d VVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenUnterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 3 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ... § 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen". 2. Nach ... worden sind." 6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b, 7c und 7d eingefügt: „§ 7a Querverkäufe (1) Wird ein ... Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen des Versicherungsnehmers entspricht. § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen Der ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 32 ZuFinG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7d gestrichen. 2. § 7a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der ... hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht." 3. § 7d wird aufgehoben. 4. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Im ... wird wie folgt geändert: a) Im Gestaltungshinweis wird die Angabe „ § 7d " durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ersetzt. b) ... wird aufgehoben. c) Im Gestaltungshinweis wird die Angabe „ § 7d " durch die Wörter „§ 7a Absatz 5 Satz 3 und 4" ...
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