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Artikel 37 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe (HeilbAnerkRUG k.a.Abk.)

Artikel 37 Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten


Artikel 37 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2007 TAppV § 63, § 65, Anlage 6, Anlage 12

(7830-1-6)

Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird wie folgt geändert:

1.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzteordnung vorzulegen."

bb)
In Satz 6 werden nach den Wörtern „über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

cc)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen nach Satz 2 können von dem Antragsteller oder der Antragstellerin die in Absatz 1 Nr. 4 geforderten Nachweise nicht verlangt werden, es sei denn, sein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, können anstelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genannten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin den tierärztlichen Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Approbation zuständige Behörde über das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller oder die Antragstellerin verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden und genau bestimmten standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen."

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" und das Wort „Gesundheit" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt und die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates" durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Wortlaut werden nach dem Wort „Staatsangehörige" die Wörter „eines der übrigen Mitgliedstaaten" durch die Wörter „eines Mitgliedstaates" ersetzt und nach den Wörtern „über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung."

2.
In § 65 Abs. 1 werden nach den Wörtern „über den Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt.

3.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a)
In Anlage 6 werden die Wörter „(Bezeichnung der zuständigen Behörde)" durch die Wörter „(Bezeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle)" ersetzt.

b)
In Anlage 12 werden die Wörter „(Bezeichnung des Betriebes/der Behörde/des Instituts)" durch die Wörter „(Bezeichnung der Dienststelle)" und die Wörter „in dem Betrieb/der Behörde/dem Institut in" durch die Wörter „in unserer Dienststelle" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 37 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 HeilbAnerkRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilbAnerkRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 24 BQFGEG Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
... von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), die durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt ...