Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Kalkulationsverordnung (1. KalVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.11.2007 BGBl. I S. 2767 (Nr. 60); Geltung ab 01.10.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12c Abs. 1 Satz 3, der durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12c Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:



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