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Änderung § 13b RDG vom 01.10.2021

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§ 13b RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 13b RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern


vorherige Änderung

 


(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)