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Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (InkaRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2021 RDG § 11a, § 13a (neu), § 13a, § 13b (neu), § 13c (neu), § 13d (neu), § 14, § 15, § 18, § 20, mWv. 1. Januar 2021 § 9, § 12, § 13, § 16, § 18, § 19

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11a wird gestrichen.

b)
Die Angabe zu § 13a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

§ 13d Vergütung der Rentenberater

§ 13e Aufsichtsmaßnahmen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

2.
Dem § 9 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer bestandskräftigen Untersagung gilt § 15b entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 11a wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

4.
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; hieran fehlt es in der Regel, wenn

a)
die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

b)
die Person eine Tätigkeit ausübt, die mit der beantragten Tätigkeit nicht vereinbar ist, insbesondere weil die Wahrscheinlichkeit einer über den Einzelfall hinausgehenden Pflichtenkollision besteht,

c)
die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,

d)
einer der in § 7 Nummer 1, 2 oder 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung genannten Gründe vorliegt oder

e)
die Person in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung

aa)
wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist oder

bb)
aus der Rechts- oder Patentanwaltschaft oder einem im Steuerberatungsgesetz oder in der Wirtschaftsprüferordnung geregelten Beruf ausgeschlossen, im Disziplinarverfahren aus dem notariellen Amt oder dem Dienst in der Rechtspflege entfernt oder im Verfahren über die Richteranklage entlassen worden ist oder sie einer dieser Maßnahmen durch einen Verzicht zuvorgekommen ist,".

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei einem Antrag auf Registrierung für den Bereich Inkassodienstleistungen eine Auskunft nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung,

4.
eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) erfolgt ist,".

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Entscheidungen über den Versagungsgrund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Registrierungsverfahrens" die Wörter „und des Meldeverfahrens nach § 15" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13d eingefügt:

§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1) Registrierte Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (Inkassodienstleister), müssen mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln:

1.
den Namen oder die Firma ihres Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden,

2.
den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,

3.
wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,

4.
wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,

5.
wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,

6.
wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,

7.
wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,

8.
Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde.

(2) Auf die entsprechende Anfrage einer Privatperson hat ein Inkassodienstleister die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen:

1.
den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,

2.
bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.

(3) Beabsichtigt ein Inkassodienstleister, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.

(4) Fordert ein Inkassodienstleister eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss

1.
deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und

2.
typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.

(5) Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

§ 13b Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern

(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.

(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.

§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern

Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

§ 13d Vergütung der Rentenberater

(1) Für die Vergütung der Rentenberater gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert, so hat der Rentenberater den Auftraggeber vor der Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(2) Rentenberatern ist es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflichtungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Im Einzelfall darf besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags Rechnung getragen werden.

(3) Für die Erstattung der Vergütung der Rentenberater in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vorschriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend."

7.
Der bisherige § 13a wird § 13e und wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Aufsicht umfasst zudem die Einhaltung anderer Gesetze, soweit sich aus diesen Vorgaben für die berufliche Tätigkeit der registrierten Personen ergeben."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „dieses Gesetzes" durch die Wörter „der in Absatz 1 genannten Gesetze" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sie kann insbesondere anordnen, dass ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen ist. Eine solche Anordnung kommt insbesondere zur Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder bei einem erheblichen oder wiederholten Verstoß gegen Rechtsvorschriften in Betracht."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Obliegt die Kontrolle der Einhaltung von Vorgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorrangig einer anderen Behörde oder ist in Bezug auf solche Vorgaben ein sonstiges Verfahren anhängig, so hat die nach diesem Gesetz zuständige Behörde in der Regel den Ausgang der Prüfung der anderen Behörde oder des sonstigen Verfahrens abzuwarten und erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob noch Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind."

d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) In Beschwerdeverfahren teilt die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer ihre Entscheidung mit, sobald das Verfahren bei ihr abgeschlossen ist. In der Mitteilung sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung kurz darzustellen. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11a" durch die Angabe „§ 13a" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Entscheidung über einen Widerruf nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt § 15 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend."

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Registrierungsverfahren" durch das Wort „Meldeverfahren" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und" ersetzt.

bbb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse im Rechtsdienstleistungsregister, falls eine solche erteilt werden soll."

dd)
In Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 11a" durch die Angabe „§ 13a" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bbb)
Nummer 1 Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e bis g ersetzt:

„e)
des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen,

f)
gegebenenfalls des Umstands, dass es sich um eine vorübergehende Registrierung nach § 15 handelt, und der Berufsbezeichnung, unter der die Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 4 im Inland zu erbringen sind,

g)
bestehender sofort vollziehbarer Rücknahmen und Widerrufe der Registrierung,".

bb)
In Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „einer Datenbank" durch die Wörter „einem Dateisystem" und wird das Wort „dieser" durch das Wort „diesem" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13a" durch die Angabe „§ 13e" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die europäische" durch das Wort „diese" ersetzt.

12.
Dem § 19 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mehrere Länder können eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Landesjustizverwaltung vereinbaren."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 9 Absatz 1 Satz 1" ein Komma und die Wörter „§ 13e Absatz 2 Satz 3" und wird nach der Angabe „Absatz 7" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5 und die Angabe „Absatz 7" wird jeweils durch die Wörter „Absatz 7 Satz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 InkaRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InkaRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 InkaRÄndG Inkrafttreten
... 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. (2) Am 1. Januar 2021 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 2, 4, 5, 10, 11 Buchstabe b und Nummer 12 , 2. Artikel 2 Nummer 2, 3. die Artikel 4 bis 6, 4. Artikel 7 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 24 NotBRMoG Folgeänderungen (vom 01.08.2021)
... (6) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 1 ...