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Änderung § 13c RDG vom 01.10.2021

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§ 13c RDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 13c RDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13c Beauftragung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern


vorherige Änderung

 


1 Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 2 Dies gilt für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)