Abweichend von
§ 1 Absatz 1 können Personen mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung (
Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Rechtsberatungsgesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater nach
§ 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung beantragen.
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Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320