Artikel 9 - Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (RBerNG k.a.Abk.)

G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Geltung ab 01.07.2008, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 9 Änderung der Insolvenzordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2008 InsO § 174, § 305

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)."

2.
§ 305 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 RBerNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBerNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)
G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418
Artikel 5 FMStG Änderung der Insolvenzordnung
... 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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