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Abschnitt 3 - Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)

neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 18.12.2007; FNA: 2030-32 Beamte
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Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

§ 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung



(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um die Dauer der restlichen Schutzzeit.

(2) 1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 in einem Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses erkannt worden ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag in ihrem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. 2§ 6 Abs. 6 gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlaggebend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben ist,

2.
die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,

3.
die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele des § 4 Absatz 1 Satz 1 erwarten lässt,

4.
Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder

5.
eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt hat.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

1.
durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach § 11 Abs. 3 Satz 1,

2.
durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6 mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder

3.
mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Absatz 2 ist zu beenden, wenn

1.
kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,

2.
die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder

3.
ein Fall des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes vorliegt.




§ 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit



(1) 1Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. 2Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. 3Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. 4Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin oder der Beamte zu entlassen. 5Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. 6Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. 7Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. 8Das Beamtenverhältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 9Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat. 10Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. 11§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.

(2) 1Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, ist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. 2§ 11 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. 3Wurde die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(3) 1Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Abs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen oder elektronischen Antrag unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. 2Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach der spätestens während der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. 3Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln. 4Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. 5Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. 6Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. 7Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend. 8Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. 9§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 3 entsprechend.